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BGH - Entscheidung vom 30.01.2017

I ZR 257/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1
VO (EG) 432/2012

BGH, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen I ZR 257/15

DRsp Nr. 2018/3178

Gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf die Mineralien Calcium und Magnesium für ein Mineralwasser

Das Gericht hat bei der Beurteilung einer beanstandeten, für sich gesehen produktunabhängigen und sachlichen Angabe von Calcium und Magnesium in einem Mineralwasser deren werbliches Umfeld und damit den Gesamteindruck zu berücksichtigen, den die in ihrer konkreten Gestaltung angegriffenen Werbemaßnahmen beim Verbraucher erweckten. Die nicht gesundheitsbezogene Angabe soll dem Durchschnittsverbraucher suggerieren, dass nicht alle Mineralwässer einen entsprechend hohen Gehalt an solchen Mineralstoffen aufweisen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 1; VO (EG) 432/2012;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert weder die vom Berufungsgericht geäußerte Auffassung, bei den von der Klägerin angegriffenen Äußerungen handele es sich um Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, noch dessen Ansicht, diese Äußerungen seien gemäß § 4 Nr. 11 UWG [aF] in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig, die Zulassung der Revision.

1. Nach Ansicht der Beschwerde lässt die Ansicht des Berufungsgerichts, die Senatsentscheidung "ENERGY & VODKA" (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 = WRP 2014, 1453 ; vgl. dort Rn. 12 bis 15) ändere nichts an der von ihm zuvor vorgenommenen Einordnung der von der Klägerin beanstandeten Aussagen der Beklagten als Angaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, ein symptomatisches Fehlverständnis jener Senatsentscheidung erkennen. Der Senat habe dort ausgeführt, eine solche Angabe liege nicht vor, wenn eine Aussage oder Darstellung aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweise, die alle Lebensmittel der betreffenden Gattung besäßen. Informationen über Eigenschaften eines Lebensmittels stellten daher keine Angaben im Sinne dieser Bestimmung dar, wenn mit ihnen keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt würden, sondern lediglich objektiv über die Beschaffenheit oder die Eigenschaften der Gattung von Lebensmitteln informiert werde, zu der das beworbene Lebensmittel gehöre. Bei zutreffender Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung "ENERGY & VODKA" hätte das Berufungsgericht erkannt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen keine Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien, weil sie sich allgemein auf die Wirkungen und Vorteile von Calcium und Magnesium bezogen hätten. Da diese beiden Mineralien nicht nur in den Wässern der Beklagten enthalten, sondern fester Bestandteil sämtlicher Mineralwässer seien, sei der Button "i", über den nähere Informationen zu diesen Mineralien abzurufen gewesen seien, nicht den Produkten der Beklagten zugeordnet gewesen, sondern unmittelbar neben den Begriffen "Calcium" und "Magnesium" angebracht gewesen. Die Erklärungen zu den Mineralstoffen seien produktunabhängig und sachlich gehalten gewesen, so dass ihnen keine eigene Werbefunktion zugekommen sei. Ebenso verstehe der angesprochene Verkehr die Informationen im Werbefilm lediglich als eine allgemeine Beschreibung der in Mineralwasser enthaltenen Mineralien. Die streitgegenständlichen Äußerungen erläuterten daher keine besonderen Eigenschaften der Produkte der Beklagten, sondern nur allgemein die Eigenschaften der in allen Mineralwässern enthaltenen Bestandteile Calcium und Magnesium.

Das Berufungsgericht hatte bei der Beurteilung der von der Klägerin beanstandeten, für sich gesehen produktunabhängigen und sachlichen Angaben jedoch deren werbliches Umfeld und damit den Gesamteindruck zu berücksichtigen, den die in ihrer konkreten Gestaltung angegriffenen Werbemaßnahmen beim Verbraucher erweckten (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 - ENERGY & VODKA). Im Blick auf diese Werbemaßnahmen hat es ausgeführt:

Zu diesen Aussagen über Calcium und Magnesium gelangt der Nutzer aber nur durch das Anklicken des jeweiligen Buttons "i" neben den Begriffen Calcium bzw. Magnesium (entsprechend Anlage K2) ...

Beim Anklicken des Buttons "i" erscheint die Aussage über Calcium bzw. Magnesium in einem neuen Textfeld, welches sich unter "Calcium" bzw. "Magnesium" und [der Angabe] des betreffenden Mineralstoffgehaltes für G. Sprudel/Medium befindet. Dabei sind die Produkte der Beklagten "G. Sprudel/Medium" und deren Calcium- und Magnesiumwerte voreingestellt und anders als die Angaben zu den Konkurrenten nicht veränderbar. Dem Durchschnittsverbraucher wird durch die streitgegenständlichen Aussagen zu Calcium und Magnesium in Verbindung mit den dazu in räumlicher Nähe stehenden Calciumbzw. Magnesiumwerten der Produkte der Beklagten suggeriert, dass sich die positiven Angaben zu Calcium und Magnesium auf die Produkte der Beklagten beziehen; dass deren Verzehr - bei Calcium - zu gesunden Knochen, Zähnen und Muskeln und - bei Magnesium - zu einer Unterstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion führen.

...

Die Aussage im Film "Oder Magnesium - es unterstützt die Energiestoffwechsel und ist wichtig für die Funktion Ihrer Muskeln und Ihres Nervensystems" (Anlage K7) erfolgte ebenfalls im Zusammenhang mit den Produkten der Beklagten. Vor und nach dieser Aussage werden die Produkte gezeigt. Dadurch wird einem Durchschnittsverbraucher suggeriert, die Aussagen zu Magnesium bezögen sich auf die Produkte der Beklagten.

Das Berufungsgericht hat damit bei seiner tatrichterlichen Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung die Einbettung der konkret angegriffenen Aussagen in die insgesamt beanstandeten Werbeauftritte der Beklagten berücksichtigt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 - ENERGY & VODKA; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 26 ff. = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 18 = WRP 2016, 471 - Lernstark). Der Senat hat das Nichtvorliegen einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in dem der Senatsentscheidung "ENERGY & VODKA" zugrundeliegenden Fall gerade damit begründet, dass die dort beworbene "energetische" Wirkung des in Rede stehenden Getränks eine einem solchen Getränk aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher entsprechende und daher keine besondere Eigenschaft im Sinne dieser Bestimmung darstellte (BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 aE). Demgegenüber sollte die vom Berufungsgericht tatrichterlich festgestellte Zuordnung der Calcium- und Magnesiumwerte zu den Produkten der Beklagten dem Durchschnittsverbraucher suggerieren, dass nicht alle Mineralwässer einen entsprechend hohen Gehalt an solchen Mineralstoffen aufweisen.

2. Die Beschwerde macht weiterhin geltend, die Revision sei jedenfalls deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen ausschließlich nach dem Maßstab der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beurteilt und insoweit zwar gesehen habe, dass diese Verordnung nach ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c (richtig ist: Buchstabe b) nur vorbehaltlich der Richtlinie 80/777/EWG gelte, an deren Stelle die Richtlinie 2009/54/EG (im Weiteren: Mineralwasser-Richtlinie) getreten sei, den dortigen Regelungen aber keine Bedeutung beigemessen habe. Letzteres stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-157/14, ZLR 2016, 46 Rn. 40 - Neptune Distribution, wo der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Mineralwasser-Richtlinie Sonderregeln für Angaben auf den Verpackungen und Etiketten natürlicher Mineralwässer sowie in der Werbung für diese vorsehe. Das Berufungsgericht hätte die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen daher richtigerweise anhand der Vorgaben für den Mineralstoffgehalt in der Mineralwasser-Richtlinie oder der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (im Weiteren: MTVO) prüfen müssen. In diesem Sinn hätten sich auch der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) und die Food Compliance Int. geäußert.

Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die nach ihrem Artikel 16 an die Stelle der Richtlinie 80/777/EWG getretene Mineralwasser-Richtlinie keine speziellen Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben enthält, die die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 13. Lief. April 2011, Art. 1 Rn. 92; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, 163. Lief. März 2016, Art. 1 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 26 und 28). Zwar ergibt sich nicht schon aus dem in Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendeten Begriff "unbeschadet" als solchem, dass die Vorschriften dieser Verordnung (auch) im Anwendungsbereich der in deren Artikel 1 Absatz 5 genannten Richtlinien gelten (Rathke/Hahn in Zipfel/ Rathke aaO Art. 1 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 26). Eine Kollision zwischen diesen Richtlinien einerseits und der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 andererseits, die deren Nichtanwendung rechtfertigte, kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Richtlinien oder die deren Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften Regelungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben enthalten (Rathke/Hahn aaO). Außerdem gibt es angesichts des Schutzzwecks der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 keinen Grund, für die in deren Artikel 1 Absatz 5 angesprochenen Produkte Aussagen zuzulassen, die nicht nach den für diese Produkte geltenden speziellen Vorschriften zulässig und nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sind (Rathke/ Hahn aaO). Speziell im Blick auf Mineralwasser folgt dies aus der Bestimmung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm, und jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, für natürliche Mineralwässer und andere Wässer nicht verwendet werden darf. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b von vornherein nicht auf solche Produkte anzuwenden wäre (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 435, 162. Lief. November 2015, § 9 MTVO Rn. 6a). Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in den Randnummern 43 ff. seines Urteils vom 17. Dezember 2015 - C-157/14 - Neptune Distribution ebenfalls ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 grundsätzlich neben denen der Mineralwasser-Richtlinie anwendbar sind.

3. Die Beschwerde macht schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte auch von seinem Standpunkt aus, die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen richte sich allein nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, zur Anwendung der Mineralwasser-Richtlinie und der MTVO kommen müssen.

a) Die Aussagen in der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassenen Verordnung (EU) Nr. 432/2012, die unter anderem gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf die Mineralien Calcium und Magnesium beträfen, dürften nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Calcium- oder Magnesiumquelle gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllten. Danach müsse das Produkt mindestens eine nach dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (im Weiteren: Nährwertkennzeichnungsrichtlinie) signifikante Menge des jeweiligen Mineralstoffs enthalten. Im Anhang XIII (Teil A) der (nach ihrem Artikel 53 mit Wirkung vom 13. Dezember 2014) an die Stelle der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie getretenen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Weiteren: LMIV) seien in Nr. 1 die Nährstoffbezugswerte für Calcium mit 800 mg - so auch schon die empfohlene Tagesdosis im Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie - und für Magnesium mit 375 mg - nach dem Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie noch 300 mg - angegeben und sollten nach Nr. 2 bei der Festsetzung der signifikanten Menge in der Regel bei Getränken 7,5% der Nährstoffbezugswerte nach Nr. 1 je 100 ml - nach dem Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie noch 15% der empfohlenen Tagesdosis - enthalten. Das Berufungsgericht habe diese Grundsätze zwar erkannt, aber angenommen, ein Getränk könne nur dann als Calcium- oder Magnesiumquelle bezeichnet werden, wenn es die Voraussetzungen des Anhangs XIII der LMIV erfülle und daher mehr als 60 mg/100 ml Calcium oder 28,13 mg/100 ml Magnesium enthalte. Im Weiteren habe es dann angenommen, die Formulierung "in der Regel" rechtfertige es nicht, bei Mineralwasser von der bei Getränken maßgeblichen signifikanten Menge von 7,5% der Nährstoffbezugswerte je 100 ml abzuweichen, weil der Gesetzgeber bei der Neuregelung der LMIV den bei Getränken bestehenden Besonderheiten durch die Halbierung der erforderlichen signifikanten Menge Rechnung getragen habe. Eine weitere Reduzierung scheide aus, weil man sonst, da Mineralwasser die mengenmäßig größte Produktgruppe an Getränken in der Europäischen Union sei, die Ausnahme zur Regel machte. Einen Rückgriff auf die Vorgaben der Mineralwasser-Richtlinie oder der auf dieser beruhenden MTVO habe das Berufungsgericht als rein willkürlich abgelehnt, weil die dortigen Werte keinen Bezug zu gesundheitsbezogenen Angaben hätten.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts, das bei zutreffender Anwendung des Unionsrechts hätte erkennen müssen, dass der Anhang XIII der LMIV für Mineralwässer zumindest nicht uneingeschränkt anwendbar sei, zeigten die bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts bestehenden Unsicherheiten und erforderten die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts, damit - gegebenenfalls nach einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV - Gelegenheit zu einer klärenden Leitentscheidung bestehe.

Der Anhang XIII der LMIV werde nur im Kapitel IV Abschnitt 3 der LMIV über die Nährwertdeklaration erwähnt, der aber nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b LMIV nicht für in den Geltungsbereich der Mineralwasser-Richtlinie fallende Lebensmittel gelte. Zu der daher nach den Vorschriften der LMIV nicht vorgesehenen Anwendung ihres Anhangs XIII auf Mineralwässer komme es nur aufgrund der Verweisungskette, die ihren Ausgangspunkt in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nehme, die ihrerseits nach ihrem Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c (richtig ist: Buchstabe b) grundsätzlich den Vorschriften der MineralwasserRichtlinie den Vorrang einräume. Da die Vorgaben des Anhangs XIII der LMIV an sich nicht für Mineralwässer bestimmt seien, habe der Unionsgesetzgeber keinen Anlass gehabt, den bereits in den vorrangigen Bestimmungen der Mineralwasser-Richtlinie berücksichtigten Besonderheiten von Mineralwässern Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund sei bei Mineralwässern von der in Nr. 2 des Anhangs XIII der LMIV vorgesehenen Öffnungsklausel "in der Regel" Gebrauch zu machen und die signifikante Menge der Mineralien nicht nach der LMIV, sondern nach der Mineralwasser-Richtlinie zu beurteilen, nach deren Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III Mineralwässer mit einem Calciumgehalt von mehr als 15 mg/100 ml als calciumhaltig und mit einem Magnesiumgehalt von mehr als 5 mg/100 ml als magnesiumhaltig beworben werden dürften. Diese Grenzwerte seien daher auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob ein Mineralwasser eine signifikante Menge des jeweiligen Minerals enthalte und damit gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als Quelle dieses Minerals bezeichnet werden dürfe. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Unionsgesetzgebers, der trotz der Absenkung der signifikanten Menge bei Getränken von 15% auf 7,5% mit der Beibehaltung der Formulierung "in der Regel" zum Ausdruck gebracht habe, dass auch ein geringerer Mineralstoffgehalt ausreichen könne. Eine solche Ausnahme sei insbesondere bei Mineralwässern gerechtfertigt und naheliegend, die kalorienfrei seien und weder Zucker noch Fett enthielten und daher anders als die meisten anderen Getränke nicht nur in geringen Mengen konsumiert würden, sondern möglichst den gesamten Flüssigkeitsbedarf von 1,5 bis 2 l Wasser pro Tag decken sollten. Wegen der empfohlenen Verbrauchsmenge sei es weder sachgerecht noch zur Verhinderung einer Irreführungsgefahr durch die Werbung mit letztlich wirkungslosen "Mineralienspuren" erforderlich, bei Mineralwässern stets auf den Nährwertgehalt in 100 ml Flüssigkeit abzustellen.

Gegen die Anwendung der Mineralwasser-Richtlinie und der MTVO spreche nicht, dass deren Vorschriften keinen Bezug zu gesundheitsbezogenen Angaben hätten. Nach dem Erwägungsgrund 5 der Mineralwasser-Richtlinie sollten deren Regelungen in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schützen und deren Irreführung verhindern, so dass diese Richtlinie dieselbe Zielsetzung habe wie die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und daher keine Bedenken gegen eine Anwendung der in der Mineralwasser-Richtlinie und in der MTVO angegebenen Mindestmengen für bestimmte Mineralien bestünden.

Für die Berücksichtigung der Vorgaben der Mineralwasser-Richtlinie spreche schließlich, dass bei einer strengen Anwendung des Anhangs XIII der LMIV kein einziges der auf dem Markt erhältlichen Mineralwässer als Calciumund Magnesiumquelle in Betracht käme. Dass sämtliche Mineralwässer eine geringere Mineralstoffkonzentration als im Anhang XIII der LMIV gefordert aufwiesen, sei letztlich auch zwingend, weil der Tagesbedarf vieler Mineralien andernfalls unter Berücksichtigung einer empfohlenen Trinkmenge von 2 l/Tag nahezu vollständig gedeckt und daher bei einer im Übrigen ausgewogenen Ernährung eine Überversorgung mit bestimmten Mineralien zu befürchten wäre.

Die vorliegend relevanten Rechtsfragen hätten wegen ihrer Auswirkungen auf die Werbung der gesamten Mineralwasser-Branche grundsätzliche Bedeutung und seien auch entscheidungserheblich. Die Produkte der Beklagten erfüllten mit einem Calciumgehalt von 34,8 mg/100 ml und einem Magnesiumgehalt von 10,8 mg/100 ml die Voraussetzungen des Anhangs III der Mineralwasser-Richtlinie und dürften daher als Calcium- und Magnesiumquellen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit den in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Aussagen beworben werden. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Äußerungen den Formulierungen der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 nicht wörtlich entsprächen, sei nach dem Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und der Randnummer 51 des Urteils BGH, GRUR 2016, 412 - Lernstark unschädlich.

b) Dieser Sichtweise steht entgegen, dass nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 die in deren Anhang festgelegten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel (nur) gemäß den dort aufgeführten Bedingungen und damit im konkreten Fall nur für Lebensmittel gemacht werden dürfen, die die Mindestanforderungen an eine Calciumquelle und an eine Magnesiumquelle erfüllen. Da dort auf die entsprechenden Definitionen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwiesen wird, ist die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Mineralstoffquelle, nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine "signifikante Menge" des Mineralstoffs aufweist, wobei zur Bestimmung dieser Menge auf die Nährwertkennzeichnungsrichtlinie verwiesen wird, an deren Stelle inzwischen die LMIV getreten ist. Nach deren Anhang XIII Teil A Nr. 2 liegt bei Getränken eine signifikante Menge vor, wenn sie 7,5% der jeweiligen Nährstoffbezugswerte je 100 ml enthalten, wobei die Referenzmenge für die tägliche Zufuhr gemäß Teil A Nr. 1 des Anhangs XIII der LMIV bei Calcium 800 mg und bei Magnesium 375 mg beträgt. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht bei den Produkten der Beklagten mit Recht als nicht erfüllt angesehen.

Die Beschwerde meint zwar, die im Anhang XIII der LMIV bestimmten Werte sollten für eine signifikante Menge nur "in der Regel" gelten, und will hieraus ableiten, dass für die streitgegenständlichen Angaben die in der Mineralwasser-Richtlinie genannten, weitaus niedrigeren Grenzwerte für die Bezeichnungen "calciumhaltig" und "magnesiumhaltig" gelten. Für spezifische gesundheitsbezogene Angaben wie die - wie auch die Beschwerde nicht in Zweifel zieht - streitgegenständlichen Angaben, die den strengen Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterfallen, kommt ein Rückgriff auf die Mineralwasser-Richtlinie, die keine Regelungen für gesundheitsbezogene Angaben enthält, jedoch nicht in Betracht.

Die in Anlage XIII Teil A Nr. 2 LMIV verwandte Formulierung "in der Regel" erfordert auch nicht - wie die Beschwerde meint - die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts, weil damit lediglich theoretisch mögliche Ausnahmen angesprochen sind (vgl. Meisterernst in Zipfel/Rathke aaO C 113, 162. Lief November 2015, Art. 30 Verordnung [EU] 1169/2011 Rn. 21). Eine solche Ausnahme kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Produkte der Beklagten den für gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich erforderlichen, im Verhältnis zur früher geltenden Nährwertkennzeichnungsrichtlinie ohnedies schon halbierten Calciumgehalt von 60 mg/100 ml mit 34,8 mg/100 ml um fast die Hälfte und den Magnesiumgehalt von 28,13 mg/100 ml mit 10,8 mg/100 ml sogar um mehr als 60% unterschreiten. Eine solche Unterschreitung könnte allenfalls gemäß Art. 30 Abs. 6 LMIV durch einen von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 51 LMIV erlaubt werden. Bei der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt hinzu, dass sich die dort vorgesehenen Nährwertprofile nach dem Erwägungsgrund 11 der Verordnung auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise für das Verhältnis zwischen Ernährung und Gesundheit stützen sollten.

Die Beschwerde rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Anhang XIII der LMIV für Mineralwässer nicht anwendbar sei, weil für sie gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b LMIV allein die MineralwasserRichtlinie gelte. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verweist in seinem hier maßgeblichen Abschnitt "[Name des Vitamins/der Vitamine] und/ oder [Name des Mineralstoffs/der Mineralstoffe]-Quelle" nicht auf den (gesamten) Abschnitt III des Kapitels IV der LMIV, der deren Artikel 29 bis 35 umfasst, sondern auf den Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie und - nach deren Aufhebung - (allein) auf den Anhang XIII der LMIV.

Der Umstand, dass sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als auch die Mineralwasser-Richtlinie dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Bezugnahme auf den Anhang der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie und damit - nach deren Aufhebung - auf den Anhang XIII der LMIV in eine Verweisung auf die Mineralwasser-Richtlinie, die weitaus geringere Grenzwerte vorsieht, umzuinterpretieren. Ebenso ist es unerheblich, dass bei Anwendung des Anhangs XIII der LMIV kein einziges der auf dem Markt erhältlichen Mineralwässer gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 als Calcium- oder Magnesiumquelle bezeichnet werden darf. Die Vermarktung von Mineralwässern setzt nicht deren Einordnung als Calcium- oder Magnesiumquelle voraus.

4. Nach den vorstehenden Ausführungen stellt sich im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Damit ist die Zulassung der Revision auch nicht deshalb geboten, um gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR-Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Trier, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 273/14
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 616/15