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BGH - Entscheidung vom 04.04.2017

II ZB 10/16

Normen:
PartGG § 5 Abs. 1
PartGG § 3 Abs. 2
PartGG § 5 Abs. 1
PartGG § 3 Abs. 2
PartGG § 3 Abs. 2 Nr. 2
PartGG § 4 Abs. 1 S. 1
PartGG § 5Abs.1
PRV § 2 Abs. 1
PRV § 2 Abs. 2
PRV § 5 Abs. 3 S. 2
PRV § 7 Abs. 1 S. 2
HGB § 8
HGB § 18 Abs. 2 S. 1
HGB § 106 Abs. 1
HGB § 108

Fundstellen:
DStRE 2018, 184
GmbHR 2017, 707
MDR 2017, 711
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 1067

BGH, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen II ZB 10/16

DRsp Nr. 2017/6221

Eintragungsfähigkeit von akademischen Titeln in das Partnerschaftsregister (hier: Doktortitel)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Freiburg vom 27. April 2015 insgesamt aufgehoben. Das Amtsgericht - Registergericht - wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Doktortitel vorzunehmen.

Normenkette:

PartGG § 3 Abs. 2 Nr. 2 ; PartGG § 4 Abs. 1 S. 1; PartGG § 5Abs.1; PRV § 2 Abs. 1 ; PRV § 2 Abs. 2 ; PRV § 5 Abs. 3 S. 2; PRV § 7 Abs. 1 S. 2; HGB § 8 ; HGB § 18 Abs. 2 S. 1; HGB § 106 Abs. 1 ; HGB § 108 ;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist eine seit dem 23. Juni 2009 im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (im Folgenden: Registergericht) eingetragene Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten.

Am 26. Februar 2015 meldeten die Partner der Antragstellerin eine weitere Partnerin - Rechtsanwältin Dr. A. - zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Ferner teilten sie mit, der als "B. , D. " eingetragene Partner sei inzwischen promoviert.

Das Registergericht trug die weitere Partnerin am 27. März 2015 ohne Angabe des Doktortitels in das Partnerschaftsregister ein. Bei dem Partner Dr. B. wurde kein Doktortitel nachgetragen. Außerdem rötete das Registergericht den Eintrag eines anderen, bereits eingetragenen Partners - Rechtsanwalt Dr. M. - bei dem vor dem Familiennamen der Doktortitel angegeben war, und setzte den Hinweis hinzu: "Von Amts wegen (ohne akademischen Grad) neu vorgetragen als Partner: M. , G. (...)".

Die hiergegen von der Beteiligten erhobenen Einwände hat das Registergericht mit Beschluss vom 27. April 2015 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Beschwerdegericht den Beschluss hinsichtlich der Eintragung des Doktortitels des Partners Dr. M. aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die dortige Rötung und den Hinweis durch Eintragung eines Vermerks zu beseitigen; bezüglich der Eintragung der Doktortitel der Partner Dr. A. und Dr. B. hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten.

II.

Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. §§ 70 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist begründet. Sie führt - insoweit unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse - zur Anweisung des Amtsgerichts, die beantragte Eintragung der Doktortitel vorzunehmen.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Akademische Titel seien in das Partnerschaftsregister nicht eintragungsfähig. Für das Partnerschaftsregister gälten insoweit dieselben Grundsätze wie für das Handelsregister. Danach dürften Tatsachen und Rechtsverhältnisse nur dann eingetragen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei oder ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information bestehe. Beides sei hier nicht der Fall. Die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 1 , § 3 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (im Folgenden: PartGG ) sehe die Eintragung eines Doktortitels der Partner in das Partnerschaftsregister nicht vor, da danach allein Name, Vorname, der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf und der Wohnort des Partners einzutragen seien. Akademische Titel gehörten weder zum Namen noch seien sie Berufsangaben. Auch ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Doktortitels bestehe nicht, da dieser für die Rechtsbeziehungen der Partnerschaftsgesellschaft ohne Bedeutung sei.

Zwar werde für das Handelsregister unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Eintragungsfähigkeit akademischer Titel in Personenstandsbücher (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380 , 382) die Auffassung vertreten, deren Eintragungsfähigkeit richte sich nach der tatsächlichen Übung und sei jedenfalls für Doktortitel gewohnheitsrechtlich anerkannt. Für die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade in das Handels- und Partnerschaftsregister seien jedoch gerade nicht die tatsächliche Übung oder Gewohnheitsrecht maßgeblich, sondern allein, ob die Eintragung gesetzlich vorgesehen sei oder ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe. Zudem komme jedenfalls seit dem Inkrafttreten der Reform des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 eine an das Personenstandsrecht anknüpfende gewohnheitsrechtliche Begründung der Eintragungsfähigkeit des Doktortitels nicht mehr in Betracht, da seitdem - wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2013 ( XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 14 ff.) bestätigt habe - akademische Titel im Personenstandsregister nicht mehr eingetragen werden könnten.

Schließlich sei der Doktortitel auch nicht deshalb eintragungsfähig, weil er in anderen von der Beteiligten angeführten Fällen bei Partnern anderer Partnerschaftsgesellschaften in das Partnerschaftsregister bei demselben Registergericht eingetragen worden sei. Art. 3 Abs. 1 GG gebe keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind Doktortitel aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig.

a) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind für Eintragungen in das Partnerschaftsregister die für das Handelsregister entwickelten Grundsätze anzuwenden.

Das Partnerschaftsregister soll dem Handelsregister vergleichbare Funktionen für die für freie Berufe vorgesehene besondere Gesellschaftsform der Partnerschaftsgesellschaft erfüllen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drucks. 12/6152, S. 14). Dementsprechend wird es registerrechtlich dem Handelsregister weitgehend gleichgestellt. So verweist § 5 Abs. 2 PartGG auf die Regelungen des Handelsregisters in §§ 8 ff. HGB , sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Anmeldung der Partnerschaft die für die Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden § 106 Abs. 1 , § 108 HGB entsprechend anwendbar und bestimmen sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Fortführung des Partnerschaftsregisters ( Partnerschaftsregisterverordnung - PRV - vom 16. Juni 1995, BGBl. I S. 808 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006, BGBl. I 2553; im Folgenden: PRV ) die Einrichtung und Führung des Partnerschaftsregisters grundsätzlich nach den Regeln der Handelsregisterverordnung , wobei die Partnerschaft gemäß § 1 Abs. 2 PRV einer offenen Handelsgesellschaft gleichsteht.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln nicht schon aus den für das Handelsregister von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ergibt.

aa) Für das Handelsregister gilt, dass grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen werden, deren Eintragung gesetzlich - entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig - vorgesehen ist. Aufgrund der dem Handelsregister zukommenden Publizitätsfunktion, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung außerdem auch gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden Information besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152 ; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16 mwN).

bb) Die gesetzlichen Regelungen sehen eine Eintragung von Doktortiteln in das Partnerschaftsregister nicht vor.

Nach § 5 Abs. 1 PartGG hat die Eintragung in das Partnerschaftsregister die in § 3 Abs. 2 PartGG genannten Angaben sowie das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG genannten Angaben zu den Partnern gehören der Name und der Vorname sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf und Wohnort jedes Partners. Akademische Grade wie der Doktortitel werden hiervon nicht erfasst. Sie sind weder Bestandteil des Namens (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380 , 382; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 7) noch sind sie begrifflich zur Berufsangabe zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380 , 382).

Anderes ist auch den Regelungen der Partnerschaftsregisterverordnung nicht zu entnehmen. § 5 Abs. 3 Satz 2 PRV führt in der Auflistung der zu den Partnern der Gesellschaft in Spalte 3 b) des Registers einzutragenden Angaben akademische Titel nicht auf. Dass in dem gemäß § 2 Abs. 1 und 2 PRV bei der Führung des Registers zu verwendenden Muster (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV ) u.a. auch ein Partner mit Doktortitel eingetragen ist, reicht allein für die Annahme einer gesetzlich vorgesehenen Eintragungsfähigkeit nicht aus.

cc) Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs hinsichtlich der Eintragung des Doktortitels im Partnerschaftsregister nicht besteht.

Das Partnerschaftsregister soll in erster Linie der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen. Mandanten, Patienten aber auch andere Geschäftspartner sollen sich über die grundlegenden Rechtsverhältnisse einer Partnerschaft informieren können (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. 12/6152, S. 13). Dabei dienen die Angaben zu den einzelnen Partnern deren Identifizierung (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 12/6152, S. 29 f.: "wer alles Partner ist, welchen Beruf jeder Partner in der Partnerschaft ausübt"). Für die Erfüllung dieser Publizitätsfunktion ist die Eintragung des Doktortitels weder erforderlich noch geboten. Ob ein Partner der Partnerschaftsgesellschaft einen Doktortitel führt, ist für die grundlegenden Rechtsverhältnisse der Partnerschaftsgesellschaft und damit für den Rechtsverkehr mit außenstehenden Dritten ohne Belang. Auch eine Identifizierung ist durch die bereits gesetzlich vorgesehenen Angaben hinreichend sichergestellt, bei etwaiger Namensgleichheit mehrerer Partner jedenfalls durch das Geburtsdatum. Etwaige subjektive Interessen der Beteiligten an der Eintragung - wie etwa wirtschaftliche Erwägungen oder Gründe des Wettbewerbs - vermögen dagegen kein schutzwürdiges Bedürfnis an der Eintragung zu begründen (vgl. Müther in Schmidt-Kessel/Leutner/ Müther, Handelsregisterrecht, § 8 HGB Rn. 8; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 85; jeweils mwN).

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden darf, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - I ZR 19/88, NJW 1991, 752 , 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 - I ZR 271/89, NJW-RR 1992, 367 , 368). Zwar mag ohne Eintragung des Doktortitels eines Partners anhand des Partnerschaftsregisters nicht nachvollziehbar sein, ob diese Anforderung eingehalten wurde. Die Möglichkeit, die Berechtigung einer Eintragung zu überprüfen, ist aber nicht Zweck des Partnerschaftsregisters. Hinzu kommt, dass ein Titelinhaber nicht verpflichtet ist, seinen akademischen Grad zu führen und damit zur Eintragung anzumelden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 25 zum früheren Personenstandsrecht). Letztlich vermag das Partnerschaftsregister auch keine zuverlässige Auskunft über die Berechtigung eines einzelnen Partners zur Führung des Doktortitels zu geben, da eine Überprüfung der von den Beteiligten angegebenen Tatsachen durch das Registergericht nur bei begründeten Bedenken erfolgt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 12/6152, S. 14). Dass es einem Dritten auffällig erscheinen mag, wenn eine Partnerschaftsgesellschaft im Namen einen Doktortitel führt, aber keiner der Partner im Register mit Doktortitel eingetragen ist, vermag allein ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Titels nicht zu begründen.

c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch die Eintragungsfähigkeit des Doktortitels in das Partnerschaftsregister aufgrund gewohnheitsrechtlicher Übung verneint.

aa) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts kann die Eintragungsfähigkeit einer Information in das Partnerschaftsregister - ebenso wie in das Handelsregister - auch rein gewohnheitsrechtlich begründet werden. Gewohnheitsrecht steht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht, so dass es auch Grundlage einer registerrechtlichen Eintragung sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1962 - IV ZB 282/62, BGHZ 38, 380 , 383 ff.; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 8, 13 zum Personenstandsregister).

bb) Für das Handels- und infolge dessen auch für das Partnerschaftsregister ist von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen. Daran hat sich auch durch die Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 nichts geändert.

(1) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rechtsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit der ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Verkehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass diese Übung von der Überzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJWRR 2001, 1208, 1209; Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, ZIP 2013, 966 Rn. 29; Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, WM 2017, 256 Rn. 23). Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann grundsätzlich auch eine ständige Übung der Verwaltung sein (BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 16).

(2) Für das Handels- und das Partnerschaftsregister ist die Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln bislang gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Es entspricht langjähriger ständiger Übung der Registergerichte, Doktortitel auf Wunsch der Beteiligten einzutragen. Dies zeigt sich u.a. an dem Muster in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808 , 810), in dem ein Partner mit Doktortitel eingetragen ist, und der Anlage 4 zu § 7 Abs. 1 Satz 2 PRV vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808 , 813), in dem mehrere Partner mit Doktortitel genannt sind. Auch nach allgemeiner Ansicht im handelsrechtlichen Schrifttum ist von der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln auszugehen. Danach sollen Doktortitel entweder als Namensbestandteil anzusehen sein (vgl. Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB , 3. Aufl., § 8 Rn. 121; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/ Schmidt-Leithoff, GmbHG , 5. Aufl., § 39 Rn. 4; Paefgen in Ulmer/Habersack/ Löbbe, GmbHG , 2. Aufl., § 39 Rn. 29; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 81 AktG Rn. 5; Mertens/Cahn in KK- AktG , 3. Aufl., § 81 Rn. 6; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., § 81 Rn. 5; Grigoleit/Vedder, AktG , § 81 Rn. 6) oder zwar kein Namensbestandteil, dennoch aber aufgrund Gewohnheitsrechts eintragungsfähig sein (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 86; Koch in Großkomm. HGB , 5. Aufl., § 8 Rn. 73; Hüffer/Koch, AktG , 12. Aufl., § 81 Rn. 3; ohne Begründung: Michalski/Terlau, GmbHG , 2. Aufl., § 39 Rn. 5; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 6).

(3) Daran hat sich auch durch die Reform des Personenstandsrechts zum 1. Januar 2009 und die hieran anknüpfende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Eintragung von Doktortiteln in das Personenstandsregister (Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 ) nichts geändert.

(aa) Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 4. September 2013 ( XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 8 ff.) bestand im Personenstandsrecht unter Geltung des bis zum 31. August 2008 gültigen Rechts eine zum Gewohnheitsrecht erstarkte tatsächliche Übung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln, die insbesondere in der jeweiligen Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden sowie in den Gesetzgebungsmaterialien (zu § 70 Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957) zum Ausdruck kam. Nach Inkrafttreten der Reform des Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 könne jedoch von einer Fortgeltung dieses Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden. Das bisherige Gewohnheitsrecht sei durch die Bildung eines neuen, entgegenstehenden Gewohnheitsrechts entfallen, da in Anbetracht der im Zuge der Reform des Personenstandsgesetzes erfolgten Ersetzung der bisherigen Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz ( PStG -VwV) davon auszugehen sei, dass es inzwischen keine ständige Übung der deutschen Standesämter mehr gebe, akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Personenstandsregister einzutragen.

(bb) Eine entsprechende Entwicklung hat es im Bereich des Handelsund Partnerschaftsregisterrechts bisher nicht gegeben.

Eine dem Personenstandsreformgesetz vergleichbare gesetzliche Neuregelung ist für das Handels- und Partnerschaftsregisterrecht nicht erfolgt. Anders als bei Einführung des elektronischen Registers im Personenstandsrecht hat der Gesetzgeber hier insbesondere auch im Zuge der Einführung des elektronisch geführten Handelsregisters zum 1. Januar 2007 durch Gesetz vom 10. November 2006 (EHUG, BGBl. I 2553, 2574 ) keinen Änderungsbedarf für die Eintragung von Doktortiteln gesehen. Vielmehr wurde das Muster des Partnerschaftsregisters in Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 PRV in der seit dem Jahr 1995 geltenden Fassung (mit der dortigen Eintragung eines Partners mit Doktortitel) unverändert beibehalten. Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen des EHUG das Muster für Bekanntmachungen in Anlage 4 zu § 7 PRV zur Anpassung an die elektronische Bekanntmachung neu gefasst und dabei die dort bislang vorhandene Angabe eines Partners mit Doktortitel entfallen lassen (BGBl. I 2553, 2574 ). Das lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, der Gesetzgeber habe damit die bisherige gewohnheitsrechtliche Übung außer Kraft setzen wollen. Dagegen spricht nicht nur, dass den Gesetzesmaterialien hierfür kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 16/960, S. 24, 62; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/2781, S. 50, 51, 87), sondern auch die gleichzeitige unveränderte Beibehaltung des Musters in Anlage 1 mit der Eintragung eines Partners mit Doktortitel.

Dass sich die tatsächliche Handhabung der Eintragung von Doktortiteln durch die Registergerichte im Bereich des Handels- und Partnerschaftsregisters in einer der im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2013 ( XII ZB 526/12, NJW 2014, 387 Rn. 21 ff.) für das Personenstandsregister angenommenen Weise geändert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr ist es - wie auch das Registergericht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich im Beschluss vom 27. April 2015 angegeben hat - nach wie vor ständige Übung der Registergerichte, Doktortitel von Gesellschaftern oder Partnern in das Handels- oder Partnerschaftsregister einzutragen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die erforderliche subjektive Rechtsüberzeugung von der Eintragungsfähigkeit von Doktortiteln für den Bereich des Handels- und Partnerschaftsregister durch die Änderungen im Personenstandsrecht entfallen sein könnte. Vielmehr geht auch das nach Inkrafttreten des neuen Personenstandsrechts und nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. September 2013 erschienene Schrifttum - selbst bei ausdrücklich namensrechtlicher Anknüpfung - weiterhin von der Eintragungsfähigkeit des Doktortitels für den Bereich des Handelsregisters aus (vgl. Grigoleit/ Vedder, AktG , § 81 Rn. 6; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG , 5. Aufl., § 39 Rn. 4; Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG , 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB , 3. Aufl., § 8 Rn. 121; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG , 3. Aufl., § 81 Rn. 5; MünchKommAktG/Spindler, 4. Aufl., § 81 AktG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG , 12. Aufl., § 81 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl., Rn. 86; Michalski/Terlau, GmbHG , 2. Aufl., § 39 Rn. 5; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 6).

III.

Da keine anderen Eintragungshindernisse ersichtlich sind, ist das Registergericht zur beantragten Eintragung der Doktortitel anzuweisen.

Vorinstanz: AG Freiburg, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen PR 700066
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Wx 58/15
Fundstellen
DStRE 2018, 184
GmbHR 2017, 707
MDR 2017, 711
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 1067