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BGH - Entscheidung vom 07.03.2017

IX ZA 5/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
GKG § 68 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen IX ZA 5/17

DRsp Nr. 2017/3829

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 ;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

1. Das als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete, angekündigte Rechtsmittel wäre auch unter Auslegung als Rechtsbeschwerde unstatthaft, weil das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Beiordnung eines Notanwaltes zurückgewiesen hat. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2. Für eine Überprüfung der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines Streitwerts durch das Amtsgericht sowie die Ablehnung des Antrags der Klägerin, die Klage vor Zahlung der Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen zuzustellen, besteht keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (§ 68 Abs. 1 , § 67 Abs. 1 , § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG ). Das Rechtsmittel wäre schon unstatthaft, weil das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

Vorinstanz: AG Kitzingen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 592/15
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2207/16