Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.03.2017

VI ZR 84/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VI ZR 84/16

DRsp Nr. 2017/4087

Beweisrechtliche Einstufung eines unterlassenen Hinweises auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterer ärztlicher Maßnahmen als groben Behandlungsfehler; Fehlenden Hinweis auf die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Zwar begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich im Regelfall nicht um einen besonders schweren Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe, wenn der Arzt dem Patienten die richtige Vorgehensweise empfehle und allein eine Unterrichtung über die Notwendigkeit und Dringlichkeit unterbleibe, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage, ob in dem unterlassenen Hinweis auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterer ärztlicher Maßnahmen ein grober Behandlungsfehler zu sehen ist, unterliegt vielmehr der gesonderten Beurteilung im jeweiligen Einzelfall (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260 Rn. 15). Dieser Rechtsfehler wirkt sich im Streitfall aber nicht aus, weil er allein die Hilfsbegründung betrifft und das angefochtene Urteil von der Hauptbegründung getragen wird, im Rahmen derer das Berufungsgericht den fehlenden Hinweis auf die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs am nächsten Tag unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts und das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen in zulassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht grob behandlungsfehlerhaft bewertet hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 131.772,31 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Köln, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 401/12
Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 91/15