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BGH - Entscheidung vom 22.06.2017

2 ARs 173/17

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 2 ARs 173/17

DRsp Nr. 2017/9073

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Tenor

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe

Die Vorlage des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln ist zulässig und führt zu der Entscheidung, dass dieses Gericht für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Braunschweig ist insgesamt nicht zweckmäßig. Zwar ist der Angeklagte derzeit am Standort Braunschweig der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen untergebracht (Bl. 643 d. A.). Er ist jedoch mittlerweile 30 Jahre alt. Zur Tat hat er sich bislang nicht eingelassen, weshalb zumindest die vier in der Anklageschrift benannten Zeugen (Bl. 296 d. A.) zu hören sein werden, die alle im Bereich des abgebenden Amtsgerichts Köln wohnen und nach Braunschweig anreisen müssten. Zudem ist das abgebende Amtsgericht, bei dem bereits am 5. Dezember 2006 Anklage erhoben wurde (Bl. 293 d. A.) und vor dem wegen des Tatvorwurfs schon mehrere Hauptverhandlungstermine gegen getrennt verfolgte Mitbeschuldigte stattgefunden haben (Bl. 425, 565 d. A.), seit längerem mit der Sache vertraut. Unter diesen Umständen tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Niederschlag gefunden hat, bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Hintergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2004 - 2 ARs 361/04, StraFo 2005, 79 )."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 648 Ls 262/06 174 Js 478/06
Vorinstanz: AG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 54 AR 5/17