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BGH - Entscheidung vom 05.04.2017

IV ZR 360/15

Normen:
AVB D&O-Versicherung (hier § 8.1. AVB-O HV 40/07)
BGB § 242 Cd
AVB-O HV 40/07 § 8.1.
BGB § 242 (Cd)
BGB § 242
AVB -O § 8.1
VVG § 44 Abs. 2
VVG § 45 Abs. 1

Fundstellen:
BGHZ 214, 314
DB 2017, 1079
MDR 2017, 821
NJW 2017, 2466
ZInsO 2017, 1898
r+s 2017, 301
r+s 2018, 10

BGH, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 360/15

DRsp Nr. 2017/10362

Berufung des Versicherers einer Directors-and-Officers-Versicherung auf eine Versicherungsbedingung nach Treu und Glauben in einem Innenhaftungsfall; Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen (AVB-O); Versicherungsschutz bei einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden; Geltendmachung des Versicherungsschutzes nur durch die versicherten Personen; Sozialbindung der Haftpflichtversicherung

BGB § 242 Cd Der Versicherer einer D&O-Versicherung kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers zu 1 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 25. Juni 2015 aufgehoben, soweit er den Kläger zu 1 betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242 ; AVB -O § 8.1; VVG § 44 Abs. 2 ; VVG § 45 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der jetzige Kläger zu 1 (im Folgenden nur: Kläger), der seit dem Berufungsverfahren auf Klägerseite alleine noch am Rechtsstreit beteiligt ist, ist der Insolvenzverwalter der früheren Klägerin zu 1 (im Folgenden: Schuldnerin). Diese ist aufgrund einer Rechtsnachfolge Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten abgeschlossenen D&O-Versicherung, in der den versicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall zugesagt ist, dass sie wegen einer Pflichtverletzung bei de r Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden. Vertragsgegenstand sind unter anderem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe juristischer Personen (AVB-O HV 40/07, im Folgenden nur AVB-O) der Beklagten, in deren § 8.1. es heißt:

"Anspruch auf Versicherungsschutz können vorbehaltlich § 1 Ziff. 3 nur die versicherten Personen geltend machen."

Die Schuldnerin nahm zwei ehemalige Vorstandsmitglieder und zwei ehemalige Prokuristen auf Schadensersatz in Anspruch, denen sie vorwarf, noch während ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Schuldnerin die Gründung eines Konkurrenzunternehmens geplant und vorbereitet zu haben und dabei auch Mitarbeiter abgeworben sowie geheime Geschäftsunterlagen an sich genommen und der Konkurrenz zugänglich gemacht zu haben. Insoweit hatte sie bereits Klagen anhängig gemacht.

Mit Schreiben vom 31. August 2010 zeigte die Schuldnerin der Beklagten den Versicherungsfall an. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 9. September 2010 ab. Die in Anspruch genommenen Personen machten keine Deckungsansprüche geltend. Deshalb erhob die Schuldnerin die streitgegenständliche Klage auf Feststellung, dass die Beklagte diesen Personen Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Sie war der Auffassung, dass der den Versicherten zustehende Versicherungsschutz im Ergebnis ihr zugutekomme und ihr daraus resultierendes wirtschaftliches Interesse auch ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO begründe. Wegen der aufgrund der fehlenden Geltendmachung von Deckungsansprüchen durch die Versicherten drohenden Verjährung bestehe die Gefahr, dass der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren gehe.

Sie hielt sich deshalb für prozessführungsbefugt; zumindest handele die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis berufe, da die Versicherten ihre auch dem Schutz der Klägerin dienenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ohne billigenswerten Grund nicht geltend machten.

Während des Rechtsstreits wurde die Insolvenz über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgenommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint, da nach § 8.1. der AVB-O nur die versicherten Personen den Anspruch geltend machen könnten, wodurch die Regelung der §§ 44 Abs. 2 , 45 Abs. 1 VVG wirksam abbedungen sei.

Die Klage sei - wegen des Trennungsprinzips - auch unbegründet, solange im Haftpflichtprozess nicht die Haftung der versicherten Personen geklärt sei. Auch in Fällen der Innenhaftung sei das Unternehmen gehalten, zunächst einen Titel gegen die versicherten Personen zu erstreiten. Die Befugnis zur Geltendmachung stehe ihm nur dann zu, wenn ihm als Versicherungsnehmer rechtskräftig ein Anspruch gegen den Versicherten zuerkannt oder wenn der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins sei (§ 45 Abs. 2 VVG ) und wenn der Versicherte zustimme (§ 45 Abs. 3 VVG ), was hier nicht der Fall sei. Soweit der Kl äger erstmals in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss vortrage, im Besitz des Versicherungsscheins zu sein, sei dies verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO . Allerdings sei die Regelung des § 45 Abs. 2 VVG ohnehin durch § 8 .1. AVB-O mit abbedungen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

1. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Kläger übergegangen.

2. Zu diesem Recht gehört nach §§ 44 Abs. 2 , 45 Abs. 1 VVG auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag. Es ist ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft gegeben (vgl. OLG Köln NVersZ 2002, 515 , 516; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1375 , 1376, jeweils zu § 76 VVG a.F.; Brand in Bruck/ Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 11; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 45 Rn. 3; Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 45 Rn. 3 und 9; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 46 Rn. 13). Eine D&O-Versicherung, welche auch Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen gegen versicherte Personen deckt, ist Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 51/14, AG 2016, 395 Rn. 27 und IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 20).

3. Die Regelung des § 8 .1. AVB-O steht der Anwendung der §§ 44 Abs. 2 , 45 Abs. 1 VVG im Streitfall nicht entgegen.

a) Allerdings ergibt die Auslegung des § 8.1. AVB-O, dass durch diese Klausel die Regelungen der §§ 44 Abs. 2 , 45 Abs. 1 VVG abbedungen werden sollen. Nach dem Bedingungswortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer D&O-Versicherung, auf dessen Verständnis es insoweit maßgeblich ankommt, bei Auslegung der Klausel ausgehen wird, können den Anspruch auf Versicherungsschutz vorbehaltlich § 1 Ziff. 3 nur die versicherten Personen geltend machen. Anders als die Revision meint, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass es sich trotz der teilweisen Ähnlichkeit der Formulierung nicht nur um eine deklaratorische Wiederholung des § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG handelt. Im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG , der die materielle Inhaberschaft des Anspruchs betrifft, hat § 8.1. AVB-O dessen Geltendmachung zum Gegenstand. Indem diese nur den versicherten Personen möglich sein soll, werden die Regelungen in §§ 44 Abs. 2 , 45 Abs. 1 VVG insoweit modifiziert (vgl. Baumann/Gädtke/Henzler in Bruck/ Möller, VVG 9. Aufl. Ziff. 10 AVB- AVG 2011/2013 Rn. 1, 6; Haehling von Lanzenauer/Kreienkamp in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. Anhang C Rn. 161; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. Ziff. 10 AVB- AVG Rn. 1; Finkel/Seitz in Seitz/Finkel/Klimke, D&O-Versicherung Ziff. 10 AVB- AVG Rn. 2; jeweils zu Ziff. 10.1 AVB- AVG ).

Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den Fall der Innenhaftung. Eine Differenzierung zwischen Außen- und Innenhaftung enthält die Klausel nicht.

b) Im Streitfall ist es der Beklagten jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß § 8.1. AVB-O zu berufen. Die Geltendmachung dieses Einwandes erscheint unter den gegebenen Umständen als Rechtsmissbrauch.

aa) Die in § 8.1. AVB-O geregelte alleinige Befugnis der versicherten Personen, den Anspruch auf Versicherungsschutz geltend zu machen, will die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs demjenigen vorbehalten, dessen Interesse versichert ist. Eine eigene Prozessführungsbefugnis soll die Versicherten darüber hinaus vor einer Abhängigkeit von der Bereitschaft des Versicherungsnehmers schützen, den Deckungsanspruch zu verfolgen (vgl. Lange, VersR 2007, 893 , 895).

Die Regelung des § 8.1. AVB-O verliert aber dann ihren Sinn, wenn - wie im Streitfall - der Versicherer einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen.

bb) (1) Die dem Versicherungsnehmer in der hier vorliegenden Konstellation durch die Klausel drohenden Nachteile wären gravierend. Ihm bliebe nur der äußerst umständliche und zeitraubende Weg, gegen die versicherten Personen aus den zwischen diesen und ihm bestehenden Rechtsverhältnissen gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, die versicherten Personen zur Erhebung von Deckungsklagen gegen den Versicherer zu zwingen. Da eine solche Klage im allgemeinen nur begründet ist, wenn ein Prozess gegen den Versicherer genügende Erfolgsaussicht bietet, müsste das mit ihr befasste Gericht auch den Versicheru ngsanspruch einer Vorprüfung unterziehen, ohne dass hierdurch aber die noch bevorstehende Auseinandersetzung mit dem Versicherer in irgendeiner Weise gefördert würde. Zudem ergäbe sich bei Durchführung eines solchen Prozesses ein Interessenwiderstreit insofern, als die versicherten Personen zunächst mit dem Versicherer gegen den Versicherungsnehmer zusammenarbeiten müssten, im Falle ihres Unterliegens dann aber gezwungen wären, in einem weiteren Rechtsstreit ihre Interessen gegen den Versicherer wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 - II ZR 153/61, BGHZ 41, 327 unter I zur Missbräuchlichkeit der Berufung auf den Ausschluss der Klagebefugnis eines mitversicherten Betriebsangehörigen; vgl. auch Senatsurteile vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85, r+s 1987, 155 unter 3 b, [[...] Rn. 15 und 17]; vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81, VersR 1983, 823 unter II 1, [[...] Rn. 21]).

(2) Daran ändert der Umstand nichts, dass die Schuldnerin nicht Inhaberin des Versicherungsanspruchs ist.

(a) Allerdings wird in der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 1964 gerade der Umstand, dass der Anspruchsinhaber im Falle der Erfolglosigkeit seines Vorgehens gegen den allein klagebefugten Versicherungsnehmer keine Möglichkeit hätte, seinen Versicherungsanspruch gegen den Versicherer durchzusetzen, als "vollends unerträgliche" Folge des Ausschlusses der Klagebefugnis des Versicherten gesehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1964 - II ZR 153/61, BGHZ 41, 327 unter I, [...] Rn. 10). Dagegen geht es im Streitfall um die Klagebefugnis des Insolvenzverwalters der Schuldnerin, die nicht Inhaberin des Versicherungsanspruchs ist. Betroffen ist lediglich ihr wirtschaftliches Interesse.

(b) Aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung ergibt sich aber, dass auch dieses wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin an der Feststellung des Deckungsanspruchs schützenswert ist.

In der Haftpflichtversicherung ist es allgemein anerkannt, dass der am Versicherungsvertrag nicht beteiligte, geschädigte Dritte ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 2 23/99, VersR 2001, 90 unter 2 b; Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - IV ZR 265/06, VersR 2009, 1485 Rn. 2; Langheid in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. § 100 Rn. 54; Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 100 Rn. 21; Armbrüster, r+s 2010, 441 , 447; Felsch, r+s 2010, 265 , 275; R. Johannsen, r+s 1997, 309 , 313; Piontek, Haftpflichtversicherung 2016 § 1 Rn. 15 und § 3 Rn. 47). Dies hat der Senat in dem erstgenannten Urteil ungeachtet des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips auch für die vorweggenommene Deckungsklage in einem Fall ausgesprochen, in dem wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren zu gehen drohte. Als Grund dafür, dem Haftpflichtgläubiger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Deckungsschutzes zuzubilligen, hat der Senat die Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, wie sie in den §§ 108 Abs. 1 , 110 VVG sowie §§ 156 Abs. 1 , 157 VVG a.F. zum Ausdruck gekommen ist, angeführt. Diese Bestimmungen bezwecken den Schutz des Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsentschädigung ihm zugutekommt (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 b).

Im Streitfall gilt nichts anderes. Wegen der Untätigkeit der versicherten Personen drohen die Verjährung des Deckungsanspruchs und damit der "Verlust" des solventen Schuldners. Da der Versicherungsfall in der Inanspruchnahme der Versicherten besteht und die gerichtliche Geltendmachung ihnen gegenüber nach der Klageschrift in allen Fällen im Jahr 2010 erfolgte, wären die Deckungsansprüche ohne eine Hemmung der Verjährung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AVB-O, der eine zweijährige Verjährungsfrist ab Schluss des Jahres vorsieht, in dem die Versicherungsleistung fällig wird, möglicherweise bereits mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt.

Die Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, die - unter anderem in Fällen nicht ausreichender privater Mittel des Schädigers - Geschädigte schützen und deren Schadensersatz sichern soll, gilt auch in Innenhaftungsfällen bei der D&O-Versicherung (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - IV ZR 51/14, AG 2016, 395 Rn. 33 i.V.m. Rn. 35; IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 25 i.V.m. Rn. 27).

Damit einhergehend hat der Senat unlängst zu § 108 Abs. 2 VVG entschieden, dass auch ein Unternehmen als Versicherungsnehmerin einer D&O-Versicherung in Innenhaftungsfällen, wenn der Versicherer unter anderem Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin und ihrer Tochterunternehmen deckt, geschädigter Dritter sei (Urteile vom 13. April 2016 - IV ZR 304/13, BGHZ 209, 373 Rn. 19 f. und IV ZR 51/14, AG 2016, 395 Rn. 26 f.). Auch dies verdeutlicht, dass das in den Fällen der Innenhaftung geschädigte Unternehmen hinsichtlich der Geltendmachung des Deckungsanspruchs nicht aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer schlechter stehen darf als ein sonstiger außenstehender Geschädigter. Der geschädigte Versicherungsnehmer ist in der hier interessierenden Konstellation nicht weniger schützenswert als der geschädigte Dritte in den Haftpflichtfällen bei Untätigkeit des Versicherungsnehmers (vgl. auch Koch, ZVersWiss 2012, 151, 156 f.; Lange, r+s 2011, 185 ).

(3) Dass die Schuldnerin den Ausschluss der Befugnis zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs selbst mit dem Versicherer vereinbart und sich damit der gesetzlich vorgesehenen Herrschaft darüber selbst begeben hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar liegt auch hierin ein Unterschied zu den Konstellationen, in denen es der Versicherungsnehmer ablehnt, die ihm allein zustehende Befugnis auszuüben, die Rechte der (Mit-)Versicherten geltend zu machen. Der Versicherte hat dort keinen Einfluss auf die in den Versicherungsbedingungen vereinbarte alleinige Befugnis des Versicherungsnehmers, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auszuüben.

Dem Sinn und Zweck dieses Versicherungsproduktes entsprechend durfte die Schuldnerin aber davon ausgehen, dass die versicherten Personen ihren Anspruch auf Versicherungsschutz regelmäßig schon im eigenen Interesse geltend machen. Die bei der Beklagten gehaltene D&O-Versicherung dient als Fremdversicherung gerade der Absicherung der versicherten Personen, die im Bereich der Außen - und auch der Innenhaftung von Schadensersatzansprüchen befreit werden (vgl. Ingwersen, Die Stellung des Versicherungsnehmers bei Innenhaftungsfällen in der D&O-Versicherung 2011 S. 39 f.).

cc) Dem aufgrund der vorstehenden Erwägungen gerechtfertigten Interesse des Klägers, den Anspruch der Versicherten geltend machen zu können, stehen beachtliche Interessen der Beklagten, die eine Berufung auf § 8.1. AVB-O rechtfertigen könnten, nicht entgegen.

Die durch diese Klausel vornehmlich im Interesse der Versicherten abbedungenen §§ 44 Abs. 2 , 45 Abs. 1 VVG dienen gerade dem Schutz des Versicherers. Ihm soll die zweckmäßige Abwicklung des Vertrages erleichtert werden, indem er es nur mit dem Versicherungsnehmer als seinem Vertragspartner zu tun hat (Motive zum VVG , Nachdruck 1963 S. 148). Es ist deshalb für ihn nicht von Nachteil, wenn statt des § 8.1. AVB-O wieder die gesetzlichen Regelungen zum Zuge kommen.

Seine Interessen wären allerdings dann nachteilig berührt, wenn er sich parallel sowohl mit dem Versicherungsnehmer als auch dem von einem Versicherungsfall betroffenen Versicherten auseinandersetzen müsste. Einer solchen Kumulation von Anspruchstellern beugt § 8.1. AVB-O ebenfalls vor, indem er die Geltendmachung des Deckungsanspruchs "nur" den versicherten Personen zuweist. Sie ist aber auch nicht zu besorgen, wenn - wie im Streitfall - die Versicherten den Anspruch nach einer Deckungsablehnung nicht verfolgen. In dieser Konstellation gebührt dem dargestellten Interesse des Versicherungsnehmers der Vorrang.

dd) Schließlich werden keine Interessen der versicherten Personen beeinträchtigt, wenn sich die Beklagte auf den Ausschluss der Prozessführungsbefugnis der Schuldnerin nicht berufen kann.

Aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien zahlreiche Tatsachen im Streit sind, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes der versicherten Personen führen könnten, und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Versicherer daher unklar sind, folgt schon deswegen kein Interesse der versicherten Personen am Unterbleiben des Deckungsprozesses, weil diese nicht zu einem solchen Vorgehen gezwungen werden sollen. Einem Kostenrisiko sind sie bei einem Vorgehen des Versicherungsnehmers bzw. hier des Klägers auf eigene Rechnung nicht ausgesetzt.

Andere Interessen der versicherten Personen als die Vermeidung eines Kostenrisikos sind nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, dass in einem Urteil festgestellt werden könnte, sie hätten wissentlich gehandelt, begründet angesichts des parallel geführten Haftpflichtprozesses, bei dem vorsätzliche Pflichtverletzungen in Rede stehen, kein Interesse am gänzlichen Unterbleiben des Deckungsprozesses.

4. Auf den Besitz des Versicherungsscheins kommt es im Streitfall nicht an. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 VVG betrifft den - hier nicht gestellten - Antrag des Versicherungsnehmers auf Zahlung an sich selbst (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 21; Rixecker in Langheid/ Rixecker, VVG 5. Aufl. § 45 Rn. 3; Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 45 Rn. 4; Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 45 Rn. 27). Zahlung an die versicherte Person kann der Versicherungsnehmer demgegenüber nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 und 3 VVG auch unabhängig von der Inhaberschaft am Versicherungsschein oder der Zustimmung der versicherten Person verlangen (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 45 Rn. 3). Das gilt dann auch für die hier vorliegende Feststellungsklage. Dies entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Norm. Durch § 45 Abs. 2 VVG soll zum Schutz des Versicherten sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer ohne dessen Einverständnis die Entschädigungsleistung nur für sich selbst vereinnahmen oder dem Versicherten die Forderung entziehen kann, wenn er sich durch den Versicherungsschein legitimiert (Klimke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 45 Rn. 26). Die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer die Leistung für sich vereinnahmt, droht bei dem hier gestellten Klageantrag nicht.

III. Da das Berufungsgericht die Klage für unzulässig gehalten hat, hat es keine Entscheidung zur Sache getroffen und konnte sie auch nicht treffen. Seine Ausführungen zur Sache gelten grundsätzlich für die Revisionsinstanz als nicht geschrieben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 51/11, NJW-RR 2013, 1197 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.). Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Klage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb unbegründet ist, weil die Haftungsfrage der versicherten Personen noch nicht geklärt ist. Der Umstand, dass die Haftungsfrage aufgrund des Trennungsprinzips im Deckungsprozess nicht zu klären ist, führt im vorweggenommenen Deckungsprozess vielmehr dazu, dass auf die Behauptungen des Geschädigten abzustellen und die Haftung der versicherten Personen damit insoweit zu unterstellen ist (Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 2001, 90 unter 2 a).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 5. April 2017

Vorinstanz: LG München I, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 27988/12
Vorinstanz: OLG München, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 4126/13
Fundstellen
BGHZ 214, 314
DB 2017, 1079
MDR 2017, 821
NJW 2017, 2466
ZInsO 2017, 1898
r+s 2017, 301
r+s 2018, 10