Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.02.2017

I ZB 115/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 1025 Abs. 4
ZPO § 1061
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 2. Fall
ZPO § 1065 Abs. 1 S. 1
UNÜ Art. III S. 1
UNÜ Art. V Abs. 1 Buchst. a)

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen I ZB 115/15

DRsp Nr. 2017/3522

Beantragung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; "Schriftliche Vereinbarung" eine Schiedsklausel in einem Vertrag

Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, die zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung kann durch Vorlage des Originals eines von den Parteien geschlossenen Vertrags dargelegt werden. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 36.010,29 €.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 1025 Abs. 4 ; ZPO § 1061 ; ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 2. Fall; ZPO § 1065 Abs. 1 S. 1; UNÜ Art. III S. 1; UNÜ Art. V Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I. Die Parteien schlossen unter dem 13. Dezember 2010 einen Vertrag, wonach die Antragstellerin Weizentortilla und Vollkorntortilla an die Antragsgegnerin liefern sollte, die diese wiederum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen sollte.

Die Antragstellerin hat vor dem Schiedsgericht bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Warscawa (Warschau) Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben, mit der sie offene Forderungen aus Warenlieferungen geltend gemacht hat. Dabei hat sie sich auf eine nach ihrer Darstellung im Vertrag vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 9 vereinbarte Schiedsklausel berufen, die folgenden Wortlaut haben soll:

9. Streitbeilegung

Der Vertrag wurde in der deutschen und polnischen Sprache verfasst. Wenn es die gütliche Streitbeilegung unmöglich ist, werden alle Streitereien durch ein zuständiges Schiedsgericht bei der Deutsch-Polnischen Handelskammer in Wroclav entschieden.

Das angerufene Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Urteil vom 7. März 2014 zur Zahlung von 36.010,29 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie hat bestritten, dass ihr Geschäftsführer die Schiedsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht am 8. Mai 2015 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zwar eingeräumt, dass die Unterschrift auf der letzten Seite des Vertrags vom 13. Dezember 2010 von ihm stamme. Die Antragsgegnerin hat jedoch weiterhin bestritten, dass in dem Vertrag unter Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalten gewesen sei.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs sei begründet. Von den Parteien sei in dem Vertrag vom 13. Dezember 2010 unter Ziffer 9 eine Schiedsvereinbarung getroffen worden. Dazu hat es ausgeführt:

Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung ergebe sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Original des Vertrags vom 13. Dezember 2010, der unter Ziffer 9 eine Regelung zur Streitbeilegung enthalte. Die von den Parteien unterschriebene Urkunde begründe grundsätzlich vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden seien. Die Beweiskraft der Urkunde werde nicht dadurch aufgehoben oder entscheidend gemindert, dass sie in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweise. Insoweit komme es nicht auf die Behauptung der Antragsgegnerin an, die Seiten des Vertrags seien bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen; desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten Original-Vertrag zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Der von der Antragsgegnerin angebotene Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht zu erheben gewesen.

Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass jedenfalls bei Unterzeichnung des Vertrags die Schiedsklausel nicht auf dem vorletzten Blatt des Vertrags enthalten gewesen sei, sei nicht bewiesen; im Gegenteil:

Der von der Antragsgegnerin benannte Zeuge D. habe glaubhaft bekundet, dass die Schiedsvereinbarung dem von den Parteien bei den Vertragsverhandlungen gefundenen Kompromiss entspreche. Zunächst hätten die Antragsgegnerin einen deutschen und die Antragstellerin einen polnischen Gerichtsstand durchsetzen wollen. Es sei dann der Kompromiss gefunden worden, dass Streitigkeiten zur Deutsch-Polnischen Handelskammer gehen sollten. Dies sei auch so schriftlich umgesetzt worden. Der Zeuge sei sich auf Vorhalt der Schiedsklausel ganz sicher gewesen, dass sich diese Regelung so in dem unterschriebenen Vertrag befunden habe.

Der Zeuge De. habe bestätigt, dass die Parteien sich bei den Vertragsverhandlungen über den zu vereinbarenden Gerichtsstand uneinig gewesen seien. Er sei sich zwar sicher gewesen, dass nie von einem Schiedsgericht oder von der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer die Rede gewesen sei. Vielmehr habe er bekundet, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe stets auf einer Vereinbarung des Gerichtsstands "Köln" bestanden. Dies entspreche aber nicht einmal dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass als Gerichtsstand "Leverkusen" vorgesehen gewesen sei. Das mache die Aussage des Zeugen De. zu der fraglichen Regelung insgesamt unglaubhaft.

Der Zeuge G. habe zu den Beweisfragen keine Angaben machen können; er sei im Betrieb der Antragsgegnerin seinerzeit noch nicht beschäftigt gewesen.

Nicht einmal der Geschäftsführer der Antragsgegnerin selbst sei im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dazu in der Lage gewesen, sichere Angaben über den Inhalt des von ihm unterzeichneten Vertrags vom 13. Dezember 2010 zu machen. Er habe eingeräumt, den Vertrag nicht gelesen zu haben. Er habe nicht plausibel gemacht, weshalb er dennoch davon überzeugt sei, dass zu einer Schiedsklausel nichts im Vertrag gestanden habe.

III. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO ) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ setzt die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ geschlossen haben. Voraussetzung ist danach eine schriftliche Vereinbarung, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Art. II Abs. 1 UNÜ); dabei ist unter einer "schriftlichen Vereinbarung" eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Art. II Abs. 2 UNÜ).

2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der von den Parteien unter dem 13. Dezember 2010 geschlossene und von den Parteien unterzeichnete Vertrag habe in seiner Ziffer 9 eine solche Schiedsklausel enthalten. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert.

a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland betreibt (hier also die Antragstellerin), die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II UNÜ trägt (vgl. OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165, 167 f.; OLG München, OLGR 2009, 263; Zöller/Geimer, ZPO , 31. Aufl., Anh § 1061 Art. V UNÜ Rn. 1, jeweils mwN).

b) Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die Antragstellerin habe den Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Vorlage des Originals des von den Parteien unter dem 13. Dezember 2010 geschlossenen Vertrags dargelegt und bewiesen, der unter Ziffer 9 eine Schiedsklausel enthalte.

aa) Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das Original des Vertrags vom 13. Dezember 2010 danach grundsätzlich vollen Beweis dafür begründet, dass die in ihm enthaltenen Erklärungen von den Parteien abgegeben sind. Bei dem Vertrag handelt es sich um eine Privaturkunde. Das Original des Vertrags ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf der letzten Seite von beiden Parteien unterschrieben. Die Antragsgegnerin hat die Echtheit der Unterschrift ihres Geschäftsführers zwar ursprünglich bestritten (§§ 439 , 138 ZPO ); ihr Geschäftsführer hat jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht am 8. Mai 2015 klargestellt, dass die Unterschrift von ihm stamme.

bb) Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1979 - III ZR 93/78, NJW 1980, 893 ).

(1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft des Original-Vertrags vom 13. Dezember 2010 für die Vereinbarung einer Schiedsklausel werde nicht dadurch aufgehoben oder entscheidend herabgesetzt, dass die vorgelegte Urkunde in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweise. Das lasse zwar darauf schließen, dass die aus insgesamt fünf Blättern bestehende Urkunde, auf deren Blatt 4 sich die Schiedsklausel und auf deren Blatt 5 sich die Unterschriften befinden, mehrfach auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt worden sei. Das sei jedoch dadurch nachvollziehbar zu erklären, dass der Vertrag wiederholt, unter anderem zur Herstellung von Kopien für das Schiedsverfahren und für das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, verwendet worden sei.

Auf die Behauptung der Antragsgegnerin, bei Unterzeichnung der letzten Seite durch ihren Geschäftsführer seien die Seiten des Vertrags nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen, komme es nicht an. Desgleichen komme es nicht darauf an, wer den von der Antragstellerin vorgelegten Original-Vertrag zuletzt mit Heftklammern versehen habe. Dem dahingehend von der Antragsgegnerin angetretenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen B. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens sei daher nicht nachzugehen gewesen.

(2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es den von der Antragsgegnerin angebotenen Zeugen B. nicht vernommen und dem Antrag der Antragsgegnerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen habe.

Die Antragsgegnerin hat die Vernehmung des Zeugen B. und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis ihrer Behauptung beantragt, dass die Seiten des von der Antragstellerin vorgelegten Originals des Vertrags, das unter Ziffer 9 die Schiedsklausel enthalte, bei Unterzeichnung der letzten Seite des Vertrags durch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin nicht mit einer Heftklammer versehen oder sonst miteinander verbunden gewesen seien.

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts entscheidungserheblich war. Selbst wenn die einzelnen Blätter erst nach der Unterzeichnung des Vertrags durch Heftklammern miteinander verbunden worden wären, könnte darin entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die vorletzte Seite des Vertrags mit der Schiedsklausel - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erst nach der Unterzeichnung des Vertrags eingefügt wurde. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne Rechtsfehler mangels Geeignetheit des Beweisangebots abgelehnt. Es ist weder von der Antragsgegnerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Sachverständiger feststellen könnte, ob die Blätter des Vertrags - wie von der Antragsgegnerin behauptet - erstmals nach dessen Unterzeichnung durch Heftklammern miteinander verbunden wurden.

Das Oberlandesgericht hat daher die Behauptung der Antragsgegnerin, die Schiedsklausel sei bei Unterzeichnung des Vertrags nicht auf dem vorletzten Blatt des Vertrags enthalten gewesen, ohne Rechtsfehler aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt angesehen.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 23/14