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BGH - Entscheidung vom 22.05.2017

1 StR 137/17

Normen:
StPO § 111i Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 137/17

DRsp Nr. 2017/8281

Anordnung des Unterbleibens des Verfalls von Wertersatz wegen des Entstehens von Ansprüchen Verletzter; Beschränkung der Tenorierung des Wertersatzverfallsbetrages

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 111i Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 36.220 Euro - insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit drei Mitangeklagten - unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die hiergegen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Der Schuld- und Strafausspruch sowie die Festsetzung der Höhe des Erlangten gemäß § 111i Abs. 2 StPO , hinsichtlich dessen ein Verfall von Wertersatz unterbleibt, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei.

Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, hinsichtlich des nach § 111i Abs. 2 StPO festgesetzten Betrages die gesamtschuldnerische Haftung aus Klarstellungsgründen jeweils bezogen auf die einzelnen Mitangeklagten zu beziffern, ist dem nicht zu folgen. Die Tenorierung des Wertersatzverfallsbetrages nach § 111i Abs. 2 StPO ist bei dem Angeklagten auf 36.220 Euro beschränkt. Dafür dass er über diesen Betrag hinaus haften könnte, insbesondere für den gegen den Mitangeklagten N. festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 118.840 Euro, ist nichts ersichtlich. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr hinreichend für jede vom Angeklagten begangene Tat die bezifferte Höhe des Betrages (UA S. 56, 58), für den der Angeklagte im Falle des Auffangrechtserwerbs des Staates nach § 111i Abs. 5 StPO gesamtschuldnerisch mit den jeweils Tatbeteiligten haftet. Darüber hinausgehender Feststellungen bedarf es nicht.

Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO , weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 21.11.2016