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BGH - Entscheidung vom 29.09.2010

4 StR 435/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 4 StR 435/10

DRsp Nr. 2010/18038

Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der Urteilsformel bzgl. einer Entscheidung über Einziehung und Verfall

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Für die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die Entscheidung über die Einziehung und den Verfall beantragte Ergänzung bzw. Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau - 12.5.2010,