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BGH - Entscheidung vom 05.04.2017

XII ZB 547/16

Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
FamFG § 70 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen XII ZB 547/16

DRsp Nr. 2017/5995

Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG); Erledigung der Unterbringungsmaßnahme

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; FamFG § 70 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der 33jährige Betroffene leidet langjährig an einer bipolaren Störung. Am 6. August 2016 ordnete das Amtsgericht seine vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG an, nachdem er unter Äußerung größenwahnsinniger Ideen im Hausflur seiner früheren Lebensgefährtin randaliert und einer Aufnahmeärztin mit Schlägen gedroht hatte.

Nachdem der Betroffene am 2. September 2016 aus der Unterbringung entlassen worden war, kam es am 4. September 2016 zu einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner früheren Lebensgefährtin; außerdem zerkratzte der Betroffene ein Auto und ließ Luft aus den Reifen. Am 5. September 2016 ordnete das Amtsgericht erneut seine vorläufige Unterbringung nach dem Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) an und verlängerte diese durch Beschluss vom 26. September 2016 bis zum 10. Oktober 2016.

Am 5. Oktober 2016 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26. September 2016 die Unterbringung des Betroffenen nach dem PsychKG bis zum Ablauf des 2. November 2016 angeordnet und einen Antrag der Klinik auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die gegen die Unterbringung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass die beiden letztgenannten Beschlüsse ihn in seinen Rechten verletzt hätten.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben den Betroffenen jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.

Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe verabsäumt, dem Betroffenen das Sachverständigengutachten rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung vollständig zu übermitteln. Das Gutachten war dem mit Zustellungsvollmacht versehenen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bereits durch das Landgericht am 29. September 2016 per Telefax übermittelt worden, rechtzeitig bevor das Amtsgericht die Anhörung im Hauptsacheverfahren am 5. Oktober 2016 durchgeführt hat.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XIV 365/16
Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 185/16