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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

III ZR 112/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen III ZR 112/16

DRsp Nr. 2017/1682

Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs (hier: Güteantrag); Hemmung der Verjährung

Entspricht ein Güteantrag nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs, so vermag er keine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 4. Februar 2016 - 20 U 3231/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403 , 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 600.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanz: LG Landshut, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1529/13
Vorinstanz: OLG München, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 3231/15