Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

2 StR 427/16

Normen:
StPO § 301
StGB § 176 Abs. 1 Hs. 2
StGB a.F. § 176a Abs. 3
RiStBV Nr. 156 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 361

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 427/16

DRsp Nr. 2017/6958

Aburteilung von Missbrauchshandlungen als "einfachen" sexuellen Missbrauchs; Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung; Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung

Der Qualifikationstatbestand des § 176a StGB ist erst aufgrund des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 mit Wirkung zum 1. April 1998 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt begangene Missbrauchshandlungen sind demnach als "einfacher" sexueller Missbrauch abzuurteilen. Der Wegfall der Einzelstrafaussprüche aufgrund der Anwendung falscher Rechtsnormen führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Oktober 2015

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen schuldig ist,

b)

in den Fällen II. 5-9 der Urteilsgründe

-

insoweit zu Gunsten des Angeklagten - im Strafausspruch aufgehoben,

c)

im Gesamtstrafenausspruch

-

insoweit auch zu Lasten des Angeklagten

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 301 ; StGB § 176 Abs. 1 Hs. 2; StGB a.F. § 176a Abs. 3 ; RiStBV Nr. 156 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet - insoweit gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten - den Schuldspruch in den Fällen II. 5-9 der Urteilsgründe sowie die Verhängung einer zu niedrigen Gesamtfreiheitsstrafe. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der insoweit zugrunde liegenden Einzelstrafaussprüche sowie des Gesamtstrafenausspruchs.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte lebte seit 1990 mit seiner Ehefrau zusammen, die fünf Kinder mit in die Ehe gebracht hatte, darunter die beiden am 9. Januar 1986 geborenen Zwillinge Ma. und M. . Die Erziehung seiner Stiefsöhne war durch Gewalttätigkeiten und drakonische Strafen geprägt. Zudem war er ab dem Jahre 1996 gegenüber den Zwillingen und dem ein Jahr jüngeren Stiefsohn F. sexuell übergriffig.

Im Jahr 1997 erlitt der Angeklagte bei einem schweren Verkehrsunfall eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers und ein inkomplettes Querschnittssyndrom mit Blasen- und Mastdarmlähmung. Seitdem muss er ständig eine Windel tragen, eine Erektion ist ihm nicht mehr möglich.

Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Übergriffe auf die Zwillingsbrüder festgestellt:

-

im Zeitraum 8. Januar 1996 bis zum 28. Mai 1997 (Unfall des Angeklagten) manipulierte der Angeklagte am entblößten Penis des Kindes M. (Fall II. 4)

-

im Zeitraum 1996 bis zum 31. März 1998 manipulierte der Angeklagte in fünf Fällen am Penis des Kindes M. , nahm diesen in den Mund oder führte einen Finger in den After des Geschädigten ein (Fälle II. 5 bis 9)

-

im Zeitraum vom 2. September 1997 bis zum 31. Dezember 1999 fasste der Angeklagte dem Geschädigten Ma. in zwei Fällen an das bedeckte Geschlechtsteil und massierte es mehrere Minuten (Fälle II. 1 und 2)

-

im Jahre 1999 rieb der Angeklagte den Penis des Kindes Ma. und nahm diesen in den Mund (Fall II. 3)

-

ebenfalls im Jahre 1999 manipulierte der Angeklagte mindestens einmal im Monat am unbedeckten Penis des Geschädigten M. , nahm diesen in den Mund oder führte einen Finger in den After des Kindes ein (Fälle II. 10 bis 21).

2. Die Fälle II. 1, 2 und 4 - begangen im Zeitraum 8. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 - hat die Strafkammer als sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis 2004 gültigen Fassung abgeurteilt, insoweit minder schwere Fälle angenommen, und jeweils Freiheitsstrafen von sechs Monaten verhängt.

Die Fälle II. 3 und 10-21 - begangen im Jahr 1999 - hat die Strafkammer als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 StGB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung abgeurteilt, insoweit minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 3 StGB aF angenommen, und Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verhängt.

Für die Fälle II. 5-9 - begangen im Zeitraum 1996 bis zum 31. März 1998 - hat das Landgericht ebenfalls Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 1 , 3 StGB aF verhängt.

II.

Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Fälle II. 5-9 der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkt.

Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur deshalb für rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht in den Fällen II. 5-9 eine falsche Rechtsnorm angewandt und eine zu niedrige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt habe.

Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9 und zuletzt vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen die Verurteilung in den Fällen II. 5-9 sowie den Gesamtstrafenausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel nicht das Urteil im Übrigen angreifen will.

III.

1. Die Verurteilung in den Fällen II. 5-9 ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht eine falsche Rechtsnorm angewandt hat. Der Qualifikationstatbestand des § 176a StGB ist - was das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe im Nachhinein selbst erkannt hat - erst aufgrund des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164 ) mit Wirkung zum 1. April 1998 in Kraft getreten. Die Missbrauchshandlungen in den Fällen II. 5-9 sind demnach als "einfacher" sexueller Missbrauch abzuurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Die Schuldspruchänderung bedingt auch - zu Gunsten des Angeklagten - die Aufhebung der in den Fällen II. 5-9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen. § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB sah für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 176a Abs. 3 StGB in der Fassung bis zum 31. März 2004 hingegen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Da sich die Strafkammer bei den verhängten Strafen jeweils an der Untergrenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Anwendung des milderen Rechts in den Fällen II. 5-9 auch zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen geführt hätte; dies gilt auch gerade vor dem Hintergrund, dass das Landgericht für die von der Begehungsweise identischen Taten in den Fällen II. 3 sowie 10-21 unter Anwendung des verschärften Rechts Einzelfreiheitsstrafen von ebenfalls einem Jahr verhängt hat.

Soweit die Strafkammer, die ihren Fehler noch vor Abfassung des Urteils erkannt hat, ihren - schriftlichen - Strafzumessungserwägungen nunmehr den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB aF zugrunde legt, ist dies unbehelflich. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die Gründe des Gerichts dokumentieren, die in der Bewertung unter Beteiligung der Schöffen gewonnen worden sind. Sie dienen dazu, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Deshalb ist es unzulässig, zur Absicherung der Entscheidung andere Gründe einzufügen, wie etwa bei Abfassung des Urteils gewonnene neue Erkenntnisse.

3. Der Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 5-9 führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, der im Übrigen auch zu Gunsten des Angeklagten Rechtsfehler aufweist. Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Urteil zu begründender Strafzumessungsakt. Dabei sind an die Begründung der Gesamtstrafenhöhe umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert. Diesen Anforderungen wird die lediglich formelhafte vierzeilige Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Neben den bereits für die Einzelstrafen maßgeblichen Kriterien hat die Strafkammer lediglich den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der gleichartigen Taten berücksichtigt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen allerdings nicht erkennen, dass es gesamtstrafenspezifische Umstände, wie etwa den Missbrauch von zwei Kindern über einen Zeitraum von vier Jahren, die daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen und den Missbrauch über die Schutzaltersgrenze hinaus in seine Abwägung einbezogen hat.

Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen die festgestellten Strafzumessungstatsachen nicht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO ). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob angesichts des langen Zeitraums zwischen Erlass und Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Kompensationsentscheidung veranlasst ist.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Neubrandenburg, vom 12.10.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 361