§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
StPO ( Strafprozeßordnung )
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln