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BGH - Entscheidung vom 22.08.2017

3 StR 381/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 4
StGB § 67d Abs. 1 S. 1 und S. 3

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 381/17

DRsp Nr. 2017/13964

Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Erörterung der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist das Landgericht bei der Erörterung der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg unzutreffend von einer zeitlichen Begrenzung des Maßregelvollzugs auf höchstens zwei Jahre ausgegangen. Dagegen wird für die Bemessung der Höchstfrist in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung des § 64 Satz 2 StGB auf § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB verwiesen, wonach sich die Frist in denjenigen Fällen, in denen die Maßregel neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe verlängert (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2017 - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139 ; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, [...] Rn. 6). Demnach wäre vorliegend aufgrund der Verurteilung des Angeklagten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten grundsätzlich, auch wenn die Dauer des Untersuchungshaftvollzugs (ein Monat und drei Tage) von der Höchstfrist in Abzug gebracht würde, ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei Jahren für den Maßregelvollzug eröffnet gewesen. Jedoch kann der Senat ausschließen, dass die - sachverständig beratene - Strafkammer unter Zugrundelegung der verlängerten Unterbringungsdauer die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht hätte. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs weder therapiebereit noch therapiemotiviert gezeigt und diese ausdrücklich abgelehnt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte für eine Therapie motivierbar ist. Vor diesem Hintergrund ist angesichts der Dauer und der Intensität der bei dem Angeklagten bestehenden Abhängigkeitssyndrome von Alkohol, Cannabinoiden und Amphetaminen sowie des Umstands, dass der Suchtmittelkonsum des Angeklagten durch dessen Neigung zur depressiven Verarbeitung verstärkt wird, auszuschließen, dass auch bei einer möglichen Therapiedauer von mehr als zwei Jahren eine hinreichende Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Maßregel bestehen könnte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 64 ; StGB § 67 Abs. 4 ; StGB § 67d Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.04.2017