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BFH - Entscheidung vom 08.03.2017

V S 3/17 (PKH)

Normen:
§ 142 FGO
§ 116 Abs 7 FGO
§ 119 Abs 1 ZPO
§ 37 GKG
§ 116 Abs 6 FGO
§ 114 ZPO
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO
§ 96 Abs 1 FGO
ZPO § 119 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2017, 921

BFH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen V S 3/17 (PKH)

DRsp Nr. 2017/6403

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Wurde ein Verfahren zur Gewährung von PKH für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision geführt, das zur Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz führte, so muss für ein weiteres Beschwerdeverfahren, das im Anschluss an ein klageabweisendes Urteil der ersten Instanz ergeht, erneut PKH beantragt werden, denn gemäß § 119 ZPO wird PKH nur für jeden Rechtszug gesondert bewilligt.

Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Gericht im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gewährt hat, mit der eine Untätigkeitsklage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden war. Denn gem. § 119 Abs. 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Einer gesonderten Bewilligung bedarf es auch dann, wenn der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben hat und gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird.

Normenkette:

ZPO § 119 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG).

II. 1. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vertritt sich —wie im Streitfall— der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst, so muss er die Gründe für eine Zulassung der Revision zumindest in laienhafter Weise darlegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 10. Dezember 2014 V S 32/14 (PKH), BFH/NV 2015, 506 ). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

2. Ein Anspruch auf Gewährung von PKH ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits daraus, dass der Senat im ersten Rechtszug PKH für das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG gewährt hat, mit der es die Untätigkeitsklage des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hatte. Denn gemäß § 119 Abs. 1 ZPO wird PKH für jeden Rechtszug gesondert bewilligt. Eine Zusammenfassung zu einem einheitlichen Verfahren erfolgt zwar dann, wenn einer Beschwerde gegen die Zulassung der Revision stattgegeben wird und das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt wird (§ 116 Abs. 7 FGO ). Dies gilt jedoch gemäß § 116 Abs. 6 FGO dann nicht, wenn der BFH —wie im Streitfall–– die Vorentscheidung aufgehoben hat und gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Eine prozessrechtliche Einheit "vor diesem Gericht" bilden nur ein aufgehobenes und ein weiteres Verfahren in derselben Instanz (§ 37 des Gerichtskostengesetzes —GKG—), nicht jedoch ein sich anschließendes weiteres Rechtsmittelverfahren (Hartmann, Kostengesetze, § 35 GKG Rz 2).

3. Ergibt sich ein Anspruch des Antragstellers auf PKH nicht bereits aus einer früheren Gewährung von PKH, muss das Vorliegen der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" für eine Nichtzulassungsbeschwerde in dem vorliegenden Stadium des Verfahrens erneut gesondert geprüft werden. Der nicht vertretene Antragsteller hat jedoch nicht in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund dargetan. Der behauptete Verfahrensfehler des FG (z.B. in Form eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten) liegt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht bereits darin, dass das FG in seinen Gründen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) "C" Bezug nimmt, obwohl es sich tatsächlich um ein Urteil des VG "B" gehandelt hat. Aus der zutreffenden Darstellung dieser Entscheidung im Tatbestand ergibt sich, dass es sich hierbei nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit des FG im Sinne eines Verschreibens gehandelt hat, die ohne Auswirkung auf den Inhalt der Entscheidung ist.

4. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ein Vorsteuerabzug nicht aufgrund einer Erwähnung von Kosten in dem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteil ergibt, weil nur die Urteilsformel (Ablehnung eines Wohngeldantrages) in Rechtskraft erwächst. Ausführungen über bestimmte Kosten in den Gründen nehmen nicht die Entscheidung des FG über die Berechtigung des Antragstellers zu einem Vorsteuerabzug vorweg.

5. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil keine Gerichtsgebühren entstehen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO , § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG , § 3 Abs. 2 GKG ).

Fundstellen
BFH/NV 2017, 921