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BAG - Entscheidung vom 27.04.2017

2 AZR 131/16

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 131/16

DRsp Nr. 2017/5967

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n

Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz (oder teilweise) besteht. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheitsprüfung noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2015 - 4 Sa 1271/15 - verlustig.

2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2015 - 4 Sa 1271/15 - teilweise aufgehoben.

3. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 - 41 Ca 2310/15 - wird - soweit sie nicht als unzulässig verworfen worden ist - insgesamt zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1271/15
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 2310/15