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BAG - Entscheidung vom 28.03.2017

2 AZR 449/16

Normen:
ZPO § 307 As. 1
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 449/16

DRsp Nr. 2017/4943

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n Keine Begründetheits- oder Schlüssigkeitsprüfung bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

1. Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz oder teilweise besteht. 2. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheits- noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2016 - 16 Sa 30/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 - 14 Ca 1791/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 307 As. 1; ZPO § 313b Abs. 1 ;

Redaktionelle Hinweise

Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, sh. auch: 2 AZR 403/16, 2 AZR 406/16, 2 AZR 548/16 (A), 2 AZR 596/16, 2 AZR 627/16 (A), 2 AZR 760/16 (A)

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 30/16
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1791/15