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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 16.08.2016

19 A 2484/15

Normen:
VwGO § 173 Abs. 1 S. 1
ZPO § 278 Abs. 5
LPVG NRW § 24 Abs. 1 S. 1
SchulG NRW § 62 Abs. 6 S. 2
SchulG NRW § 69 Abs. 1 S. 1
SchulG NRW § 69 Abs. 3 S. 1-3
ADO § 21 Abs. 5

Der Senat verweist die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits vor den Güterichter. Die Verweisung beruht auf § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO . Die letztgenannte Vorschrift [...]
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