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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 02.03.2016

1 B 1375/15

Normen:
VwGO §80 Abs. 3 S. 1
DRiG §71
BeamtStG §41
LRiStaG NRW §2 Abs. 2
LBG NRW §53 Abs. 5
BRAO §45 Abs. 1 Nr. 1
BRAO §1
BRAO §3 Abs. 1
BRAO §43a
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO §80 Abs. 3 S. 1
DRiG §71
BeamtStG §41
LRiStaG NRW §2 Abs. 2
LBG NRW §53 Abs. 5
BRAO §45 Abs. 1 Nr. 1
BRAO §1
BRAO §3 Abs. 1
BRAO §43a
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
DRiG § 71
LRiStaG NRW § 2 Abs. 2
BeamtStG § 41
LBG NRW § 52 Abs. 5 S. 2 Hs. 1
BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 5
NVwZ-RR 2016, 747

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 1789/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015 wird insoweit abgelehnt, [...]
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