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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 09.09.2016

9 A 2531/13

Normen:
WasEG NRW 2004 § 1 Abs. 1
WasEG NRW 2004 § 1 Abs. 2 Nr. 9
WasEG NRW 2011 § 2 Abs. 1
WasEG NRW 2011 § 2 Abs. 2
WasEG NRW 2011 § 6 Abs. 1
WasEG NRW 2011 § 6 Abs. 4
WaStrG a.F. § 12 Abs. 6
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 72 Abs. 1
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32
BBergG § 48 Abs. 1 S. 1-2
WHG § 8 Abs. 1
WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
DÖV 2017, 167

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung [...]
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