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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 10.08.2016

19 B 592/16

Normen:
SchulG NRW § 19 Abs. 2 Nr. 3
SchulG NRW § 19 Abs. 5 S. 1, 2
SchulG NRW § 19 Abs. 7 S. 1 Nr. 2
SchulG NRW § 20
SchulG NRW § 42 Abs. 6 S. 2
SchulG NRW § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
SchulG NRW § 53 Abs. 6
SchulG NRW § 54 Abs. 4 S. 3
IfSG § 28 Abs. 1 S. 1
IfSG § 34 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 5

Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Mai 2016 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. [...]
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