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OLG Hamm - Entscheidung vom 08.03.2016

15 W 307/15

Normen:
KostO §§ 17 I
BGB § 199
BGB § 211
KostO § 17 Abs. 1
BGB § 199
BGB § 211

Die Sache wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen. Der Kostenansatz vom 25.06.2013 wird aufgehoben, soweit dort für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen zwei Gebühren in Höhe von je 3216,00 € in [...]
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