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BSG - Entscheidung vom 16.11.2016

B 8 SO 75/16 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 75/16 B

DRsp Nr. 2017/10066

Nichtzulassungsbeschwerde Anwaltszwang vor dem BSG

1. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. 2. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. August 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Ehemann der Klägerin hat für diese mit einem am 30.9.2016 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben "Widerspruch in Form der Revision" gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts -LSG- (vom 25.8.2016; ihr zugestellt am 1.9.2016) eingelegt, die nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewertet werden kann. Mit weiterem Schreiben vom 23.10.2016 (Eingang 25.10.2016) hat er für die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

PKH kann nicht bewilligt werden. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG , Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344 ). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der PKH-Antrag sowie die Erklärung wurden nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Dienstag, dem 4.10.2016 endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), sondern erst am 23.10.2016, gestellt und vorgelegt.

Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Klägerin hieran ohne Verschulden gehindert war.

Die von ihrem Ehemann für sie (vgl § 73 Abs 6 Satz 3 SGG ) eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Ihr Ehemann kann eine Prozesshandlung für sie nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde für sie einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss vielmehr von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 101/11
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 129/10