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BSG - Entscheidung vom 18.04.2016

B 9 V 21/16 B

BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen B 9 V 21/16 B

DRsp Nr. 2016/9657

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 26.1.2016, zugestellt am 6.2.2016, mit einem am 4.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 6.4.2016 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ). Einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hat der Kläger nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 29/13
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 4/13