Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 11.04.2016

B 14 AS 303/15 B

BSG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 303/15 B

DRsp Nr. 2016/9512

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. August 2015 - L 3 AS 140/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E. G., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diesen von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Ein Verfahrensmangel, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Klägerin rügt, das LSG habe unzutreffend entschieden, dass ihre Feststellungsklage unstatthaft sei (Prozess- statt Sachurteil), vielmehr stehe der vom LSG herangezogene Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ihrer Zulässigkeit vorliegend nicht entgegen. Zur Begründung dieser Rüge stellt die Beschwerde der vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auslegung und Anwendung des § 55 Abs 1 SGG eine abweichende Auslegung und Anwendung entgegen. Der Beschwerdebegründung kann weder entnommen werden, dass und warum die Auslegung und Anwendung des LSG verfahrensfehlerhaft ist, noch dass und warum das Urteil des LSG auf einem Verfahrensfehler beruhen kann, weil es an der Darstellung der vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegten relevanten tatsächlichen Umstände fehlt. Auch soweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Tochter sei notwendig beizuladen gewesen, lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, aufgrund welcher tatsächlicher Umstände eine Beiladung verfahrensrechtlich notwendig gewesen sein könnte.

PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 140/15
Vorinstanz: SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1082/11