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BSG - Entscheidung vom 11.04.2016

B 14 AS 302/15 B

BSG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 302/15 B

DRsp Nr. 2016/9511

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. August 2015 - L 3 AS 51/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin E. G., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diesen von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Ein Verfahrensmangel, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Klägerin rügt, das LSG habe die Berufung als unzulässig verworfen (Prozess- statt Sachurteil) und bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes der Berufung nicht beachtet, dass hierbei nach ständiger Rechtsprechung das sachliche Ziel entscheidend sei (Hinweis auf BSG Beschluss vom 4.2.1976 - 9 BV 342/75 - SozR 1500 § 148 Nr 1). Diese Entscheidung ist für die Begründung des gerügten Verfahrensmangels von vornherein nicht geeignet, weil sie die am 28.2.1993 außer Kraft getretene Regelung des § 148 SGG zur Zulässigkeit der Berufung in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung betrifft. Vielmehr richtet sich der Beschwerdewert danach, was das SG der Klägerin als Berufungsführerin versagt hat und was von dieser mit ihren Berufungsanträgen weiterverfolgt worden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 14 mwN). Insoweit ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass die Klägerin mit ihrer Klage und mit ihrer Berufung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2011 weitere Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 581,41 Euro begehrt hat. Der nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro ist danach nicht überschritten.

Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht hat, durch die hälftige Aufteilung der Tilgungsleistungen auf sie und ihre Tochter verändere sich der Unterhaltsbedarf ihrer Tochter, weshalb diese in Höhe dieses Bedarfs das Kindergeld selbst benötige und deshalb bei der Klägerin kein Kindergeldüberhang mehr als Einkommen zu berücksichtigen wäre, betreffen diese Ausführungen schon nicht den Streitgegenstand, über den das LSG nach der Beschwerdebegründung entschieden hat. Aus ihnen vermag sich deshalb nicht zu ergeben, dass das LSG verfahrensfehlerhaft durch Prozess- statt Sachurteil entschieden hat.

PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 51/15
Vorinstanz: SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1092/11