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BSG - Entscheidung vom 13.04.2016

B 11 AL 21/16 B

BSG, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 21/16 B

DRsp Nr. 2016/9323

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Alg wegen Bezugs einer Urlaubsabfindung aufhob und Erstattung des für die Zeit vom 26.2. bis 29.3.2010 gezahlten Alg in Höhe von 1125,61 Euro forderte.

Die Klage ist im Urteil des SG Koblenz vom 12.6.2013 ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Berufung zum LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.2015). Gegen das am 4.2.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.3.2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde aber nicht in der bis zum 4.4.2016 laufenden Frist begründet (§ 160a Abs 2 S 1 SGG ) und auch keine Fristverlängerung (§ 160 Abs 2 S 2 SGG ) beantragt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Sie ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 82/13
Vorinstanz: SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 150/11