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BSG - Entscheidung vom 31.03.2016

B 14 AS 298/15 B

BSG, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 298/15 B

DRsp Nr. 2016/8306

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und sinngemäß des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

a) Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung wegen Abweichung zu begründen (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).

Eine entscheidungserhebliche Divergenz in diesem Sinne ist nicht schlüssig aufgezeigt. Die Beschwerde lässt zwar erkennen, dass der Kläger die angefochtene Entscheidung nach den in der Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung der Weiterbildungs- von Ausbildungsmaßnahmen zu § 7 Abs 5 SGB II entwickelten Kriterien (Verweis auf BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 19) für unzutreffend erachtet. Nicht zu entnehmen ist dem Vorbringen jedoch, inwieweit das LSG dabei einen Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es sich entscheidungstragend in Widerspruch im Grundsätzlichen zum BSG gestellt haben soll. Die Ausführungen bleiben vielmehr sinngemäß auf den Vorwurf beschränkt, dass das LSG insbesondere mit seinen Ermittlungen den Anforderungen in dem bezeichneten Urteil des BSG nicht gerecht geworden sei. Das bietet indes nach den aufgezeigten Maßstäben keinen Anlass für eine Divergenzzulassung.

b) Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang sinngemäß weiter eine fehlerhafte Sachaufklärung rügen möchte, fehlt es ebenfalls an der formgerechten Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Mindestvoraussetzung dafür ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Antrag gestellt und vom LSG übergangen worden sei, ist dem Vorbringen indes nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 241/11
Vorinstanz: VG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 449/08