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BSG - Entscheidung vom 05.04.2016

B 10 SF 1/16 B

BSG, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen B 10 SF 1/16 B

DRsp Nr. 2016/8302

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem an das LSG übersandten und von dort weitergeleiteten, selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.1.2016, beim BSG eingegangen am 11.2.2016, "Nichtigkeitsklage, NZB, Beschwerde gem. § 252 ZPO , Untätigkeitsberufung und Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 26.1.2016 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Hinsichtlich der übrigen Rechtsmittel des Klägers fehlt es bereits an der Zuständigkeit des BSG . Hierüber hat ggf das LSG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SV 4611/15
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SV 1922/15