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BSG - Entscheidung vom 10.03.2016

B 14 AS 211/15 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 211/15 B - Aktenzeichen B 14 AS 212/15 B

DRsp Nr. 2016/7146

Die Verfahren B 14 AS 211/15 B und B 14 AS 212/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das erstgenannte Aktenzeichen ist führend.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 (L 4 AS 284/12 und L 4 AS 285/12) werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

Die Beschwerden sind miteinander zu verbinden (vgl § 113 Abs 1 SGG ), weil sie innerhalb eines Bewilligungsabschnitts nur verschiedene Monate betreffen, in denen der Beklagte Einkommen in unterschiedlicher Höhe durch parallel laufende Bescheide berücksichtigt hat.

Der Kläger hat den von ihm allein als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht ausreichend dargelegt.

Der Kläger hat zwar einen möglichen Verfahrensmangel geltend gemacht, indem er gerügt hat, das Landessozialgericht (LSG) habe vorliegend ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, weil es die Abweisung der Klage durch das Sozialgericht als unzulässig bestätigt hat (vgl schon Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 20.12.1956 - 3 RJ 88/54 - BSGE 4, 200 ff). Der Kläger hat aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der bezeichnete Verfahrensmangel hier gegeben sein kann. Er hat sich insofern nicht mit der vom LSG in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG zu § 96 SGG auseinandergesetzt. Insbesondere hat er aber nicht das Urteil des BSG vom 29.4.2015 (B 14 AS 31/14 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-4200 § 40 Nr 9) in den Blick genommen, nach dem für den Fall der Ersetzung einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen durch eine endgültige Leistungsbewilligung nicht ein bloßer Änderungsbescheid genügt, der als abschließende Entscheidung gekennzeichnet ist, sondern dass außer der Aufhebung eine endgültige Festsetzung der Leistungen zu erfolgen hat, ggf mit der Ausweisung eines Erstattungsbetrags ( BSG , aaO, juris RdNr 25 ff). Daraus folgernd fehlt vorliegend die Darlegung, warum für den Bescheid vom 11.3.2009 die genannten Maßstäbe nicht gelten sollen und das LSG deshalb zu Unrecht die Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage zurückgewiesen haben soll.

Soweit der Kläger darüber hinaus allgemein die unzutreffende Anwendung des § 96 SGG durch das LSG rügt, bezeichnet er nach seiner Begründung lediglich einen Rechtsanwendungsfehler und keinen Fehler auf dem Weg zum Urteil, der allein als Verfahrensmangel rügbar wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 284/12
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3157/09
Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 285/12
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 3159/09