BSG, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen B 9 V 6/16 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 16.12.2015, seiner damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 22.12.2015, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18.1.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist beim BSG am 20.1.2016 eingegangen.
Die von dem Kläger persönlich angebrachte Beschwerde ist - abgesehen von dem nach Urteilsverkündung durch die Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht - schon deshalb unzulässig, weil Rechtsmittel beim BSG wirksam nur von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden können (§ 73 Abs 4 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .