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BSG - Entscheidung vom 08.03.2016

B 13 R 54/16 B

BSG, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen B 13 R 54/16 B

DRsp Nr. 2016/6888

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 22.2.2016, hier eingegangen am 23.2.2016, gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 19.1.2016 (zugestellt am 3.2.2016) gewandt und "Einspruch" eingelegt. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG , § 160a Abs 1 S 2 SGG ).

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 355/15
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 1643/14