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BSG - Entscheidung vom 15.03.2016

B 5 R 68/16 B

BSG, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen B 5 R 68/16 B

DRsp Nr. 2016/6768

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, nach Weiterleitung durch das LSG Baden-Württemberg am 8.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.3.2016 gegen das ihm am 4.2.2016 zugestellte Urteil des LSG vom 28.1.2016 Beschwerde eingelegt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie weder form- noch fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Diese endete mit Ablauf des 4.3.2016.

Die Beschwerde muss somit durch Beschluss des Senats ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3891/15
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 12/15