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BSG - Entscheidung vom 24.02.2016

B 12 KR 105/15 B

BSG, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 105/15 B

DRsp Nr. 2016/6681

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.8.2015, zugestellt am 1.10.2015, mit einem am 30.10.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 1.12.2015 hat die Prozessbevollmächtigte beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 4.1.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ). Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 4.1.2016 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 18/12
Vorinstanz: SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 287/07