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BSG - Entscheidung vom 25.02.2016

B 2 U 313/15 B

BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 313/15 B

DRsp Nr. 2016/5789

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 1593/14
Vorinstanz: SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2604/12