BSG, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen B 2 U 289/15 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .