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BSG - Entscheidung vom 12.01.2016

B 11 AL 1/16 B

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 1/16 B

DRsp Nr. 2016/3208

Die "Untätigkeitsklage" der Klägerin ist unstatthaft.

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 17. Februar 2011 (B 11 AL 14/11 B) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für dieses Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 17.2.2011 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.12.2010 (L 2 AL 41/06) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

In dieser Sache wendet sich die Klägerin mit Schreiben vom 9.12.2015 erneut an das BSG und erhebt "Untätigkeitsklage". Die Untätigkeitsklage ist unstatthaft, weil der Beschluss des BSG vom 17.2.2011 kein möglicher Gegenstand einer "Untätigkeitsklage" ist (§ 88 SGG ).

Die Eingabe der Klägerin, die vom Senat mangels eines statthaften Rechtsmittels als Gegenvorstellung verstanden wird, wird als unzulässig verworfen. Nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG ) ist eine Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen - wie die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde - nicht mehr statthaft (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 178a RdNr 12 mwN).

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in der Sache nicht mehr bearbeitet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: BSG, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 11 AL 14/11 B
Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 41/06
Vorinstanz: SG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 217/04