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BSG - Entscheidung vom 12.01.2016

B 5 R 416/15 B

BSG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen B 5 R 416/15 B

DRsp Nr. 2016/2918

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG Nordrhein-Westfalen gerichteten und nach Weiterleitung am 25.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.10.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 26.11.2015 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 28.12.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG ), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger indessen nicht vorgelegt.

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG und mit dem hiesigen Schreiben vom 2.12.2015 auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG ) rechtfertigen könnten, verhindert war.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 121 Abs 1 ZPO ).

Die mit Schreiben vom 29.10.2015 eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Beschwerde ist somit zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 616/12
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 158/08