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BSG - Entscheidung vom 06.06.2016

B 2 U 44/16 B

BSG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen B 2 U 44/16 B

DRsp Nr. 2016/11404

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Die Beigeladene zu 1) hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (Grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 575/15
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 932/13