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BSG - Entscheidung vom 11.04.2016

B 9 V 26/16 B

BSG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen B 9 V 26/16 B

DRsp Nr. 2016/11099

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 1.9.2015 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Oldenburg zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 5.9.2015 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 17.2.2016, beim BSG am 1.3.2016 eingegangen, hat die Klägerin sinngemäß Beschwerde (Überprüfung des Verfahrens) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt.

Die Beschwerde des Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Darauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die bereits am 5.10.2015 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 57/14
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VE 14/13