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BSG - Entscheidung vom 04.05.2016

B 14 AS 101/16 B

BSG, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 101/16 B

DRsp Nr. 2016/10707

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.3.2016, das an das BSG weitergeleitet wurde und hier am 6.4.2016 eingegangen ist, "Beschwerde, bei greifbarer Gesetzwidrigkeit außerordentliche Beschwerde" gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.3.2016 eingelegt, die der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wertet.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 8.4.2016 hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1518/15
Vorinstanz: SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 5911/14