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BSG - Entscheidung vom 27.04.2016

B 13 R 88/16 B

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 88/16 B

DRsp Nr. 2016/10212

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 28.1.2016 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger noch in der Lage, arbeitstäglich sechs Stunden und mehr körperliche leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Das LSG hat sich bei seiner Feststellung des Leistungsvermögens des Klägers auf die Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. F. vom 4.4.2008, der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 4.10.2014 einschließlich ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8.5.2015, den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik D. vom 28.4.2009 und die eingeholten Befundberichte gestützt. Nicht gefolgt ist es hingegen der hiervon abweichenden Einschätzung des nach § 109 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie He. in seinem Gutachten vom 8.3.2015, der beim Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen hat.

Gegen das am 24.2.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigen am 24.3.2016 beim Bundessozialgericht ( BSG ) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 11.4.2016 haben diese mitgeteilt, dass sie für den Kläger nicht mehr mandatiert seien. Zuvor hatte der Kläger bereits sinngemäß einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Zur Begründung trägt er vor, das LSG habe trotz eines positiven Gutachtens seinem Rentenantrag nicht stattgegeben.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil Revisionszulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vorliegen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zukommt oder die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG , auf dem die Entscheidung des LSG beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass das Berufungsgericht bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens zu Unrecht nicht dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie He. vom 8.3.2015 gefolgt sei, sondern sich insoweit insbesondere auf das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 4.10.2014 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8.5.2015 gestützt habe, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG ). Hierauf kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 4 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 218/13
Vorinstanz: SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 939/09