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BGH - Entscheidung vom 25.05.2016

VI ZR 413/14

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen VI ZR 413/14

DRsp Nr. 2016/10172

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge erneut aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrundeliegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in Bezug auf die vom Kläger erstrebte Zulassung der Revision aber nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 63/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 83/13