BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen VI ZR 605/15
DRsp Nr. 2016/16372
Zulassung einer Revision
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. September 2015 zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zugelassen, weil das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin rechtsfehlerhaft teilweise als unzulässig verworfen hat.
Im Übrigen sind keine Zulassungsgründe gegeben.
Vorinstanz: LG Halle, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 312/11
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 132/14
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