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BGH - Entscheidung vom 29.11.2016

3 StR 293/16

Normen:
StPO § 244 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 3 StR 293/16

DRsp Nr. 2017/242

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, § 244 Abs. 6 StPO sei dadurch verletzt, dass drei Hilfsbeweisanträge erst im Urteil beschieden worden sind, obwohl der Verteidiger ihre Bescheidung "noch vor Urteilsverkündung" begehrt hatte, ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil auf dem etwaigen Gesetzesverstoß nicht beruht: Der Senat kann angesichts der rechtsfehlerfreien Ablehnungsbegründungen im Urteil einerseits und des diese nicht ansatzweise entkräftenden Revisionsvorbringens andererseits ausschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen oder gar einer anderen Entscheidung in der Sache hätten veranlassen können, wenn sie noch vor dem Schluss der Beweisaufnahme von der Erfolglosigkeit der Anträge Kenntnis erlangt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - 5 StR 643/95, [...]).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 6 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stade, vom 09.02.2016