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BGH - Entscheidung vom 27.07.2016

IX ZB 20/16

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 Hs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 20/16

DRsp Nr. 2016/14131

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig mangels Fristwahrung; Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Statthaftigkeit der angestrebten Rechtsbehelfe

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 1 Hs. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

1. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ) erhoben worden ist. Der Vortrag, eine Ausfertigung des Beschlusses vom 18. April 2016 sei der Antragstellerin erst am 6. Juli 2016 "zugestellt" worden, ist weder näher dargelegt, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemacht worden. Ihm steht entgegen, dass die für die Antragstellerin bestimmte Ausfertigung bereits am 4. Mai 2016 zur Post gegeben worden und ein Rückbrief nicht eingegangen ist. Eine erneute Ausfertigung des Beschlusses ist mit Schreiben des Rechtspflegers vom 23. Juni 2016, das am selben Tag zur Post gegeben worden ist, erneut formlos übersandt worden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung des Postbetriebes, die zu einer um fast zwei Wochen verzögerten Zustellung geführt haben könnten, liegen nicht vor. Wiedereinsetzungsgründe sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Der Anhörungsrüge bliebe unabhängig hiervon auch in der Sache der Erfolg versagt, sie erwiese sich als unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt. Im Beschluss vom 18. April 2016 ist näher ausgeführt worden, dass Prozesskostenhilfe mangels Statthaftigkeit der angestrebten Rechtsbehelfe nicht gewährt werden konnte.

3. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 382/14
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 W 36/15