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BGH - Entscheidung vom 28.01.2016

2 StR 374/15

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 2 StR 374/15

DRsp Nr. 2016/3417

Statthaftigkeit mehrerer Revision

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte J. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Besitzes eines Butterflymessers schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 09.03.2015