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BGH - Entscheidung vom 25.02.2016

2 StR 508/15

Normen:
StGB § 21
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 508/15

DRsp Nr. 2016/5775

Revisionsgerichtliche Nachprüfung der unterlassenen Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Erwägung des Landgerichts, die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt komme nicht in Betracht, weil die Anwendung des § 21 StGB lediglich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhe, hat sich im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Gericht bei dem Angeklagten schon keinen Hang im Sinne des § 64 StGB feststellen konnte.

Normenkette:

StGB § 21 ; StGB § 64 ;
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 21.07.2015