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BGH - Entscheidung vom 03.03.2016

KVZ 26/15

Normen:
ZPO § 233
ZPO § 320
ZPO § 321

BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen KVZ 26/15

DRsp Nr. 2016/6704

Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. Dezember 2015 gegen die an dem Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 sowie seine gegen diesen Beschluss gerichteten Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 19. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 233 ; ZPO § 320 ; ZPO § 321 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 gegen den ihm am 6. November 2015 zugestellten Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2015 mit einer Gehörsrüge sowie Anträgen auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und auf Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO , verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Prozesskostenhilfe. Außerdem lehnt er die an der Senatsentscheidung beteiligten Richter als befangen ab.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Beschluss vom 13. Oktober 2015 beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit der einzelnen Richter rechtfertigen könnten, substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat unter Beteiligung auch abgelehnter Richter entscheiden.

2. Die Gehörsrüge des Antragstellers sowie seine Anträge nach § 320 ZPO und nach § 321 ZPO sind als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 320 Abs. 2 ZPO , § 321 Abs. 2 ZPO ) bzw. ab Kenntniserlangung (§ 321a Abs. 2 ZPO ) eingelegt wurden. Die vom Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ) ist nicht zu gewähren, da ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht ist. Insbesondere kann das Fehlen des Verschuldens nicht auf das Unterbleiben einer Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden, da über außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gehörsrüge oder Ergänzungs- und Berichtigungsanträge nicht belehrt werden muss.

3. Mangels Erfolgsaussicht der geltend gemachten Rechtsbehelfe ist auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

4. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI Kart 7/14 (V)