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BGH - Entscheidung vom 11.10.2016

VIII ZB 94/14

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 94/14

DRsp Nr. 2016/17472

Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Hauptforderung mit der isolierten Titelherausgabeklage

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 1.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht, an das der Senat die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, hat am 28. Juni 2016 in der Hauptsache entschieden und den Streitwert auf 1.326,71 € festgesetzt. Der (obsiegende) Beklagte bittet mit seiner persönlich eingelegten und am 14. September 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Heraufsetzung auf 1.326,71 €.

II.

Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2009 - III ZB 40/09, [...] Rn. 3; vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114 Rn. 6 mwN). Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob - wie der Beklagte geltend macht - aufgrund einer mit seinem Prozessbevollmächtigten vereinbarten (geringfügig) höheren Vergütung besondere Umstände gegeben sind, die eine Beschwer wegen einer zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. OVG Bautzen, NVwZ-RR 2006, 654 ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 OA 32/11, [...] Rn. 7; OVG Greifswald, JurBüro 2014, 246 mwN).

2. Die Gegenvorstellung gibt jedenfalls in der Sache keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens von bis zu 1.000 € auf einen Betrag von 1.326,71 € zu ändern.

Der Beklagte hat, soweit hier von Interesse, widerklagend mit der isolierten Titelherausgabeklage Herausgabe eines Vollstreckungsbescheids über eine Hauptforderung von 904,58 € begehrt. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten angegebenen Resthauptsache von 61,88 € ist die Wertstufe bis zu 1.000 € nicht überschritten. Der Wert des zusätzlich herausverlangten Kostenfestsetzungsbeschlusses über 360,25 € ist gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht hinzuzurechnen, weil er eine Nebenforderung betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471 Rn. 2; vom 24. April 2012 - IX ZR 230/09, [...] Rn. 2; vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275 ; Zöller/Herget, ZPO , 31. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsabwehrklage"; Stein/Jonas/Roth, ZPO , 23. Aufl., § 4 Rn. 25; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 24).

Vorinstanz: AG München, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 212 C 13143/13
Vorinstanz: LG München I, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 S 11662/14